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b) diejenigen hingegen, welche bei dieser zweiten Concurs-Pruͤfung zum Studium
der Theologie an und für sich befähigt erfunden, und nur durch die Concur-
renz anderer noch besserer Bewerber von dem Eintritt ins höhere Seminar
ausgeschlossen werden, von dem Ersaße der vom Seminar auf sie verwendeten
Kosten ohne Unterschied des nach ihrem unfreiwilligen Austritt ergriffenen Be-
rufes freizulassen.
. 11.
Diejenigen Seminaristen, welche nicht in Folge dieser zweiten Concurs-Prüfung,
sondern in Folge eigener Verschuldung und somit zur Strafe aus dem (höhern oder
niedern) Seminar entlassen werden, sind zwar hiedurch an der Fortsehung der theo-
logischen Studien auf eigene Kosten nicht gehindert, jedoch dem Kanzler der Universität
und durch diesen der abademischen Disciplinar-Commission zum Behuf einer besonders
wachsamen Aufsicht namhaft zu machen, und nur auf entschieden gute Zeugnisse über
ihr späteres Wohlverhalten und eine sittlich gute Aufführung zur theologischen Candi-
daten-Prüfung zuzulassen.
. 17.
Im Uebrigen hat es bei den Bestimmungen der K. Verordnung vom 19. Novem-
ber 1319, die eventuelle Verpflichtung der Seminaristen zum Kosien-Ersatz betreffend
(Reg. Blatt S. B#u5), in allen nicht ausdrücklich abgeänderten Punkten noch fernerhin
sein Verbleiben.
Auch finden diese Bestimmungen auf die oben (F. 5) festgesehbte Unterstützung zu
Fortseung der Studien und auf das Geld-Surrogat des Seminar-Genusses (F. 8)
eben so wie auf den leßtern selbst ihre Anwendung.
Stuttgart den 15. November 1329.
Schmidlin.
Dienst-Erledigungen.
1) Durch die Beförderung des Vice-Direktors v. Weber zum Direktor des
K. Gerichtshofs in Tübingen ist die Stelle eines Ober-Tribunalraths und Dirigenten