Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Nro. 56. 
Regierungs-Blat # 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
—. 
Dienstag, den 1. December 1820. 
— 
Inhalt. 
Köonigl. Dekrete. K. Verordnung, Maßregeln zu Verhütung des Schleichhandels betreffend. — Dienst- 
Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Versügung, betreffend die Vorsschts-Maßregeln gegen die Einschlep- 
pung der Rinder-Pest. — Bekanntmachung, die Prüfungs-Gegenstände bei den Concurs-Prusungen für 
Lehrämter an lateinischen und Real: Schulen betreffend. 
Dienst-Erledigung. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Königliche Verordnung, 
Maßregelu zu Verhütung des Schleichhandels betreffend. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Wuürttemberg. 
Nachdem die Erfahrung gezeigt hat, daß die Handhabung der Vereins-Zoll-Ord- 
nung zum Zwecke der Sicherung der Zoll-Einkünfte, so wie zum Schube der redlichen 
Handels= und Gewerbs-Leute gegen die ihnen aus den Umtrieben des Schleichhandels 
erwachsenden Nachtheile einige weitere Controle-Maßregeln erfordert, verordnen Wir 
nach vorgängigen Verhandlungen mit der Königlich Bayernschen Regierung wie folgt:
	        
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