Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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ist, so werden in Bezug auf den Verkehr des Königl. Bayernschen Rheinkreises mit dem 
übrigen Vereins-Gebiete nach vorgängigen Verhandlungen mit der Königl. Bayernschen 
Negierung hierdurch folgende Bestimmungen bekannt gemacht: 
KS. 1. 
Die Produkte und Fabrikate, welche aus Württemberg und Bavern, so wie aus 
den Hohenzollernschen Fürstenthümern in den Rheinkreis geführt werden, sind bei ih- 
rrem Eintritt daselbst von den auf dem Eingange ruhenden Abgaben frei, so wie auch 
die inländischen Erzeugnisse des Rheinkreises von den Eingangs-Abgaben frei sind, 
wenn sie nach Württemberg und Bayern oder in die Hohenzollernschen Fürstenthümer 
eingeführt werden. 
K. 2. 
Gleiche Befreiung vom Eingangs-Zolle sollen jene ausländischen Produkte und 
Fabrikate genießen, welche für Rechnung der Vereins-Staaten ordnungsmäßig zum 
Eingang verzollt wurden und von dem Nheinkreis in das übrige Vereins-Gebiet oder 
von diesem in den Rheinkreis zum Verbrauche eingeführt werden. 
K. 3. 
Dagegen unterliegen jene ausländischen Produkte und Fabrikate, welche bei ihrem 
Transit durch ein Gebiet des Zoll-Vereins den tarifmäßigen Eingangs-Zoll nicht er- 
legten, oder unmittelbar aus dem Auslande, d. h. aus einem zum württembergisch- 
bavernschen Zoll-Verein nicht gehdrigen Gebiete in den Rheinkreis zum Verbrauche 
eingeführt werden, bei der Zoll-Linie dieses Kreises, ebenso wie bei den übrigen Vereins- 
Zoll-Linien den tarifmäßigen Eingangs-Zöllen, so weit sie nicht durch besondere Verord= 
nungen oder durch Handels-Verträge mit andern Staaten ganz aufgehoben oder ge- 
mindert sind. 
KC. 4. 
Die Produkte und Fabrikate des Rheinkreises, so wie diejenigen ausländischen 
Produbte und Fabrikate, welche für Rechnung der Vereins-Staaten den Eingangs-Zoll 
ordnungsmäßig erlegt haben, sind bei ihrer Ausfuhr in das übrige Vereins-Gebies 
vom Ausgangs-Zolle frei; die gleiche Freiheit genießen auch die aus dem Vereins-Ge- 
biet in den Rheinkreis gehenden inländischen oder bereits verzollten gusländischen Ge- 
genstände.
	        
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