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ist, so werden in Bezug auf den Verkehr des Königl. Bayernschen Rheinkreises mit dem
übrigen Vereins-Gebiete nach vorgängigen Verhandlungen mit der Königl. Bayernschen
Negierung hierdurch folgende Bestimmungen bekannt gemacht:
KS. 1.
Die Produkte und Fabrikate, welche aus Württemberg und Bavern, so wie aus
den Hohenzollernschen Fürstenthümern in den Rheinkreis geführt werden, sind bei ih-
rrem Eintritt daselbst von den auf dem Eingange ruhenden Abgaben frei, so wie auch
die inländischen Erzeugnisse des Rheinkreises von den Eingangs-Abgaben frei sind,
wenn sie nach Württemberg und Bayern oder in die Hohenzollernschen Fürstenthümer
eingeführt werden.
K. 2.
Gleiche Befreiung vom Eingangs-Zolle sollen jene ausländischen Produkte und
Fabrikate genießen, welche für Rechnung der Vereins-Staaten ordnungsmäßig zum
Eingang verzollt wurden und von dem Nheinkreis in das übrige Vereins-Gebiet oder
von diesem in den Rheinkreis zum Verbrauche eingeführt werden.
K. 3.
Dagegen unterliegen jene ausländischen Produkte und Fabrikate, welche bei ihrem
Transit durch ein Gebiet des Zoll-Vereins den tarifmäßigen Eingangs-Zoll nicht er-
legten, oder unmittelbar aus dem Auslande, d. h. aus einem zum württembergisch-
bavernschen Zoll-Verein nicht gehdrigen Gebiete in den Rheinkreis zum Verbrauche
eingeführt werden, bei der Zoll-Linie dieses Kreises, ebenso wie bei den übrigen Vereins-
Zoll-Linien den tarifmäßigen Eingangs-Zöllen, so weit sie nicht durch besondere Verord=
nungen oder durch Handels-Verträge mit andern Staaten ganz aufgehoben oder ge-
mindert sind.
KC. 4.
Die Produkte und Fabrikate des Rheinkreises, so wie diejenigen ausländischen
Produbte und Fabrikate, welche für Rechnung der Vereins-Staaten den Eingangs-Zoll
ordnungsmäßig erlegt haben, sind bei ihrer Ausfuhr in das übrige Vereins-Gebies
vom Ausgangs-Zolle frei; die gleiche Freiheit genießen auch die aus dem Vereins-Ge-
biet in den Rheinkreis gehenden inländischen oder bereits verzollten gusländischen Ge-
genstände.