Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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K. 5. 
Dagegen unterliegen alle Waaren, welche von dem Rheinkreise in das Ausland 
versendet werden, ebenso wie die aus dem übrigen Vereins-Gebiete in das Auoland 
gehenden Waaren, ohne Unterschied des Ursprungs, der tarifmäßigen Ausgangs-Ver- 
zollung, so weit sie nicht durch befondere Verordnungen oder Verträge aufgehoben oder 
vermindert sind. 
F. 6. 
Die in den §&6. 1, 2 und 4 bezeichneten Waaren sind in den darin bemerkten 
Fällen nicht blos von den eigentlichen Ein= und Ausgangs-Zöllen, sondern auch von 
dem firen Zoll-Beischlag frei. Sie unterliegen jedoch bei der Ueberschreitung der Zoll- 
Linie einem Waggeld von 1 kr. per Centner. 
Geschrotetes Malz, Bier, Branntwein und Efsig unterliegen bei ihrer Einfuhr 
aus dem Rheinkreise in das übrige Vereins-Gebiet einer Verbrauchs-Abgabe, deren 
Größe durch eine besondere Bekanntmachung festgesett werden wird. 
K. 7. 
Die in den &. 1, 2 und 4 ausgesprochenen Befreiungen können jedoch nur als- 
dann angesprochen werden, wenn die Waaren oder Güter, welche mit Betretung eines 
fremden Gebiets aus dem Vereins-Gebiete in den Rheinkreis oder aus diesem in das 
übrige Vereins-Gebiet verführt werden, nach den Vorschriften des F. 19 der Vereins- 
Zoll-Ordnung behandelt werden und mit Zeugnissen über den inländischen Ursprung 
oder die bereits geschehene Verzollung begleitet sind. 
In dem Passir-Scheine wird mit Rücksicht auf die zum Transport von einer 
Zoll-Linie an die andere erforderliche Zeit die Dauer seiner Göltigkeit ausgesprochen, 
nach deren vergeblichem Ablauf die Freiheit vom Eingangszolle nicht mehr angespro- 
chen werden kann. 
. 8. 
Die Ursprungszeugnisse sind bis auf weitere Verfügung nach den in der Verordnung 
vom 15. Mai 1327, Reg.Blatt vom Jahr 1827, Nro. 17 enthaltenen Vorschriften 
auszufertigen. 
—ie 
Zur Sicherheit des Zoll-Aerars wird übrigens angeordnet, daß bei der Ausfahr
	        
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