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K. 5.
Dagegen unterliegen alle Waaren, welche von dem Rheinkreise in das Ausland
versendet werden, ebenso wie die aus dem übrigen Vereins-Gebiete in das Auoland
gehenden Waaren, ohne Unterschied des Ursprungs, der tarifmäßigen Ausgangs-Ver-
zollung, so weit sie nicht durch befondere Verordnungen oder Verträge aufgehoben oder
vermindert sind.
F. 6.
Die in den §&6. 1, 2 und 4 bezeichneten Waaren sind in den darin bemerkten
Fällen nicht blos von den eigentlichen Ein= und Ausgangs-Zöllen, sondern auch von
dem firen Zoll-Beischlag frei. Sie unterliegen jedoch bei der Ueberschreitung der Zoll-
Linie einem Waggeld von 1 kr. per Centner.
Geschrotetes Malz, Bier, Branntwein und Efsig unterliegen bei ihrer Einfuhr
aus dem Rheinkreise in das übrige Vereins-Gebiet einer Verbrauchs-Abgabe, deren
Größe durch eine besondere Bekanntmachung festgesett werden wird.
K. 7.
Die in den &. 1, 2 und 4 ausgesprochenen Befreiungen können jedoch nur als-
dann angesprochen werden, wenn die Waaren oder Güter, welche mit Betretung eines
fremden Gebiets aus dem Vereins-Gebiete in den Rheinkreis oder aus diesem in das
übrige Vereins-Gebiet verführt werden, nach den Vorschriften des F. 19 der Vereins-
Zoll-Ordnung behandelt werden und mit Zeugnissen über den inländischen Ursprung
oder die bereits geschehene Verzollung begleitet sind.
In dem Passir-Scheine wird mit Rücksicht auf die zum Transport von einer
Zoll-Linie an die andere erforderliche Zeit die Dauer seiner Göltigkeit ausgesprochen,
nach deren vergeblichem Ablauf die Freiheit vom Eingangszolle nicht mehr angespro-
chen werden kann.
. 8.
Die Ursprungszeugnisse sind bis auf weitere Verfügung nach den in der Verordnung
vom 15. Mai 1327, Reg.Blatt vom Jahr 1827, Nro. 17 enthaltenen Vorschriften
auszufertigen.
—ie
Zur Sicherheit des Zoll-Aerars wird übrigens angeordnet, daß bei der Ausfahr