Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Nro. 60. 
Regierungs-Blatt 
  
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
Freitag, den 18. December 1829. *| *2*7“ 
  
Inhalt 
Verfügungen der Departements. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken 
vollendete Bereinigung des Unterpfandswesens betreffend. (Nro. XXIII.) 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. BVerfügungen der Departements. 
Des Justiz-Departements. 
Der Hyppotheken-Commission. 
Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinde-Raths-Bezirken vollendete Bereinigung des Unter, 
pfandswesens betreffend. (Nro. XXIII.) 
(Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 1829, S. 153.) 
Nach den seit der letzten Bekanntmachung vom 16 Oktober 1829 bie heute bei der- 
K. Hppotheken-Commission eingekommenen Berichten der Bezirks-Gerichte sind in den 
hiernach benanmten weiteren siebenzig Gemeinderaths-Bezirken die Geschäfte der 
Bereinigung des Unterpfandswesens vollständig beendigt, auch die neuen Unterpfands- 
Bächer in Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Geseh vom 15. April 1825, 
gemäß den durch die betreffenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Instruktion 
vom 15. December 1325, KH. 163 erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten. 
in volle Wirksamkeit getreten; was hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 10. December 1829. Schwab.
	        
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