Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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die Zahl der Colli und deren Zeichen und Nummern; 
die Art der Waare und zwar nicht nur die Bezeichnung der Tarif-Kategorie, 
wozu sie gehbrt, sondern auch die besondere Eigenthümlichkeit ihrer speciellen Un- 
terscheidungs-Merkmale, z. B. bei Zeugen die im gewerblichen Verkehr übliche 
Benennung derselben mit Rücksicht auf die Stoffe, aus denen sie bestehen; 
ferner, ob sie weiß oder farbig und von welcher Farbe, glatt oder gestreift, 
oder auf andere Weise gemustert sind 2c.; ferner die etwaige Brzeichnung der 
Waare durch die Fabrik-Siegel oder durch andere Merkmale. 
Von Siegeln und Stempeln ist auf der Anmeldung ein Abdruck zu 
machen. 
Bei Versendungen von Producenten und Fabrikanten die Versicherung an Eides 
Statt, daß die zu versendenden Gegenstände ihr eigenes Produkt oder Fabrikat 
sind, bei Versendungen aus der zweiten Hand aber von Seite des Versendero 
gleichfalls an Eidesstatt die Versicherung der Identität der Waaren mit jenen, 
welche in den nach §. 2 beizubringenden Beweisen über ihre inländische Ab- 
stammung bezeichner sind; v 
das vertragsmäßige Zoll-Amt des Ausgangs und das Zoll-Amt des Wieder- 
Eingangs in den andern Vereins-Staat; 
den Namen des Waarenführers, die Frist für den Transport bis zum Aus- 
gangs-Amte und den Stand, Namen und Wohnort des Empfängers; endlich 
8) den Ort der Absendung und den Namen und Stand des Versenders. 
K. 4. 
Zuständige Behbrden sind: 
A) Im württembergisch-bayernschen Vereins-Gebiete: 
a)in Württemberg, 
die Ober-Zoll-, und Hall-Aemter, so wie die Zoll-Aemter, und in jenen 
Orten, wo solche nicht bestehen, die Ober-Aemter des Bezirks; 
b) in Bayern, 
die Zoll- und Hall-Aemter in jenen Orten, wo dergleichen bestehen; in 
Orten, wo dergleichen nicht bestehen, in den sieben altern Kreisen: die 
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