Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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ertheilt und die Sportel bei der Kreis-Regierung angesetzt ist, so giebt Lettere der 
Kreis-Finanz-Kammer hievon Nachricht. 
Der Eigenthümer der Zeitschrift hat hierauf alle Viertel-Jahr die Größe des 
Absatzes an Eremplarien dem Cameral-Amte des Bezirks anzuzeigen, welches die 
Sportel nach dem Geseßzerhebt und die Verrechnung derselben mit der Fassion des 
Zeitungsschreibers begründet. 
In Beziehung auf die ausländischen politischen Zeitschriften wird die bisherige 
Einrichtung beibehalten, wornach die vier Ober-Postämter des Landes den Ansaß und 
Einzug des Stempels besorgen. 
Die Ober-Postämter haben künftig an den in F. 19 angegebenen vierteljährigen 
Terminen den Stempel-Betrag mit einem Verzeichniß an das nächstgelegene Cameral= 
Amt abzuliefern und der betreffenden Finanz-Kammer zur Prüfung der Sportel- 
Rechnung jedesmal ein Duplikat des Stempel--Verzeichnisses zu übergeben- 
. :2 
Abschluß und Einsendung der Sportel-Rechnung zur Revision. 
Nachdem die Bezirksämter ihre vierteljährige Sportel-Rechnungen der Vorschrift 
(I. 8, 9, 10, 11, 12, 20, „1) gemäß abgeschlossen und die Bezirks-Gerichte und Be- 
zirks-Polizei-Aemter die eingezogenen Gelder mit einem Lieferungs-Schein an das be- 
treffende Cameral-Amt abgeliefert haben, senden sie die Rechnungen selbst an die ihnen 
unmittelbar vorgesehte Behörde. 
#23. 
Revision, Richtigskellung und Aufnahme derselben in das cameralamtliche Hauptbuch. 
Die Revision dieser Sportel-Rechnungen wird von den, den Bezirks-Aemtern un- 
mittelbar vorgesetzten Behèrden vorgenommen. 
Sobald die Rechnungen geprüft und richtig gestellt sind, werden sie den betreffen- 
den Kreis-Finanz-Kammern zu Begründung der Verrechnung in den cameralamtlichen 
Hauptbüchern mitgetheilt. Die bei der Revision sich ergebenden Nachträge sind nach- 
träglich an die Cameral-Aemter abzuliefern.
	        
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