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ad 2. Die von der Kammer der Abgeordneten zur
Modifsication 3. vorgeschlagene Veränderung des Wortes
„Vorzeigung"“ — in „Uebergabe"“ — so wie die von der-
selben ebenfalls vorgeschlagene Redaction nimmt die
Kammer der Reichsräthe an.
od 5 und 3. Haben sich die Anfichten der beyden
Kammern vereinigt. «
24 5. Die Kammer der Reichsräthe trägt darauf
an, daß in die Anzeigzetteln die Stunden der Ausstel-
lung derselben eingetragen werden.
ad 6. Haben sich beyde Kammern als einverstan-
den erklärt.
ad 7. Hat die Kammer der Abgeordneten zwar
der von der Kammer der Reichsräthe vorgeschlagenen
Redaction zum F. 50. des Gesetzentwurfes ihre Zustim-
mung versagt; sie hat aber den Eingang dieses Para-
Frophes folgendermaßen redigiren zu müssen geglaubt:
„Jeder Inhaber von Brauereyen, Branntweinbren-
nereyen, Essig= und Germsiedereyen, Mühlen
und Malz verbrauchenden Fabriken, überhaupt
der eine Handmühle 2c.“
and machte noch den ferneren Vorschlag, statt:
„unmittelbar“
zu setzen:
„vier und zwanzig Stunden, nachdem er im Be-
sitze der Maschine 2c.
Die Kammer der Reichsräthe ertheilt diesem An-
trage ihre Bepstimmung, jedoch dergestallt, daß aus-
drücklich bestimint werde: ·
„daß andere — zu den im F. 50. erwähnten Kate-
gorien nicht gehbrige Individuen, welche heim-
lich Malz brechen, oder die hiezu dienlichen
Maschinen einem Aufschlagspflichtigen überlas-
sen, mit der Jertdrunz solcher Maschinen odef