Metadata: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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ad 2. Die von der Kammer der Abgeordneten zur 
Modifsication 3. vorgeschlagene Veränderung des Wortes 
„Vorzeigung"“ — in „Uebergabe"“ — so wie die von der- 
selben ebenfalls vorgeschlagene Redaction nimmt die 
Kammer der Reichsräthe an. 
od 5 und 3. Haben sich die Anfichten der beyden 
Kammern vereinigt. « 
24 5. Die Kammer der Reichsräthe trägt darauf 
an, daß in die Anzeigzetteln die Stunden der Ausstel- 
lung derselben eingetragen werden. 
ad 6. Haben sich beyde Kammern als einverstan- 
den erklärt. 
ad 7. Hat die Kammer der Abgeordneten zwar 
der von der Kammer der Reichsräthe vorgeschlagenen 
Redaction zum F. 50. des Gesetzentwurfes ihre Zustim- 
mung versagt; sie hat aber den Eingang dieses Para- 
Frophes folgendermaßen redigiren zu müssen geglaubt: 
„Jeder Inhaber von Brauereyen, Branntweinbren- 
nereyen, Essig= und Germsiedereyen, Mühlen 
und Malz verbrauchenden Fabriken, überhaupt 
der eine Handmühle 2c.“ 
and machte noch den ferneren Vorschlag, statt: 
„unmittelbar“ 
zu setzen: 
„vier und zwanzig Stunden, nachdem er im Be- 
sitze der Maschine 2c. 
Die Kammer der Reichsräthe ertheilt diesem An- 
trage ihre Bepstimmung, jedoch dergestallt, daß aus- 
drücklich bestimint werde: · 
„daß andere — zu den im F. 50. erwähnten Kate- 
gorien nicht gehbrige Individuen, welche heim- 
lich Malz brechen, oder die hiezu dienlichen 
Maschinen einem Aufschlagspflichtigen überlas- 
sen, mit der Jertdrunz solcher Maschinen odef
	        
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