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zur Vorprüfung dersenigen Zöglinge bestimmt, welche um Aufnahme in das Eßlinger
Seminar selbst entweder für die ganze Lehrzeit oder als Auscultanten gebeten haben,
so wie an diesen Tagen auch diejenigen Zöglinge, welche erst im nächsten Jahre zur
Aufnahme in das Seminar sich eignen, sich einer vorläusigen Prüfung unterwerfen
können. In Beziehung auf die Vorkenntnisse, welche die Zulassung zum deutschen
Schulstand bedingen, so wie auf die Bedingungen der Aufnahme in das Seminar wird
auf die Verordnung vom 12. Juli 1825 (Reg. Blatt Nro. 29) und vom 19. December
1826 (Reg. Blatt Nro. 51) hingewiesen, so wie namentlich darauf aufmerksam gemacht,
daß ein Jeder das fünfzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben muß.
Sämtliche Dekanat= und Pfarrämter werden hiemit angewiesen, nicht nur dafür
besorgt zu seyn, daß die Bittschriften um Zulassung zum Schulstand, wie um Aufnahme
in das Seminar unter genauer Beobachtung der vorgeschriebenen Form unfehlbar im
Monat März bei dem K. Consistorium einlausen, indem späterhin jede Bitte dieser Art
ohne Wirkung bleibt, sondern auch die genannten Prüfungstage den in ihrem Bezirk
befindlichen Bittstellern genau bekannt zu machen, daß sie, ohne auf besondere Erlasse
zu warten, sich den Tag vor den festgesehbten Terminen in Eßlingen einzufinden und
der gesetzlichen Prüfung zu unterwerfen haben, von deren Erfolg erst die Entscheidung
ihrer Bitte abhängt. Wer diese Prüfungs-Termine versäumt, wird für dieses Jahr
nicht mehr zugelassen. Ein Jeder hat die Zeugnisse der Schul-Conferenz-Direbtoren=
über seine Fähigkeit dem Seminar-Rektorat vorzulegen.
Stuttgart den 16. Februar 1350.
Für den Vorstand:
Flatt.
5. Des Studienraths.
Termine zur Prüfung der Bewerber um Real= und Elementar-Lehrer-Stellen und um Präceptorate.
Die Concurs-Prüfung der Bewerber um Real= und Elementar-Lehrer-Stellen
wird mit denjenigen, welche sich zu derselben gemeldet haben, und nicht besonders ab-
gewiesen worden sind, am 2. und 3. März, die Concurs-Prüfung der Bewerber um
Präceptorate aber am 9., 10. und 11. März d. J. vorgenommen werden, und haben