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Blatt Nro. 15 von 1823) wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das
jährliche Kost= und Verpflegungs-Geld für einen jeden in die Anstalt selbst aufgenom-
menen Zögling auf das Jahr vom 1. Mai 1332 wieder auf Einhundert Gulden fest-
gesebt worden ist.
Dieses ist in einvierteljährigen Raten an die Aufsichts-Commission der Taubstum-
men= und Blinden-Anstalt zu Gmünd zu bezahlen. Der Zögling erhält hiefür den
Unterricht, die angeordnete Kost nebst Wohnung und Bett, freie Wasch, so wie Aus-
besserung des Weißzeugs und der übrigen Kleidung. Die vorschriftmäßige Ausstattung
mit Kleidung und Leibweißzeug haben die auf eigene Kosten in der Anstalt befindlichen
Zöglinge selbst sich anzuschaffen und zu ergänzen, oder der Anstalt die Auslage hiefür
zu ersetzen. Bei den Zöglingen aber, welche ganz, oder zum Theil auf Kosten des
Staats unterhalten werden, übernimmt die Anstalt die Bestreitung dieses Aufwands
gegen ein bei dem Eintritte der Zöglinge ein für allemal zu entrichtendes Kleidergeld
von fünfzehn Gulden.
Diejenigen Zöglinge, welche blos den Unterricht in der Anstalt genießen, Kost
und Wohnung aber außer derselben nehmen, haben für jenen die jährliche Summe
von zwölf Gulden zu bezahlen.
Bittschristen um die Aufnahme für den am 1. Mai l. J. beginnenden Lehrcurs
müssen, mit den Berichten der betreffenden gemeinschaftlichen Oberämter und den übri-
gen vorgeschriebenen Beilagen versehen, längstens bis zum 25. nächstkünftigen Mo-
nats April bei der Commission für die Erziehungshäuser dahier eingereicht werden.
Stuttgart den 3. März 1830, d Autel.
8) Des Departements der Finanzen:
Des Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung der in dem Kinigl. Bayernschen Rhein-Kreise errichteten Zoll-Erhebungs, Stellen.
Unter Beziehung auf die Verordnung vom 13. December 1829, die Ausführung
der Vereins-Zoll-Ordnung im Königl. Bayernschen Rhein-Kreise betreffend, wird mit