Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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2) Novellen, bei Sauerländer, 
5) Ausflucht an den Nieder-Rhein und nach Belgien, bei Brockhaus, 
auf die Dauer von zwölf Jahren zu ertheilen geruhr; welches unter Hinweisung auf 
die Königl. Verordnung vom 25. Februar 1315, Privilegien gegen den Bücher-Nach- 
druck betreffend, zur Nachachtung bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 27. März 1330. Schmidlin. 
5) Privilegien gegen den Nachdruck mehrerer Schriften von dem Geheimen-Hofrath und Professor 
Leopold Gmelin, und H. A. v. Kamp. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge hbchster Entschließung vom 25. 
d. M. für nachstehende Druckschriften Privilegien gegen den Nachdruck auf die Dauer 
von sechs Jahren zu ertheilen geruht: 
1) für die bei Varrentrapp in Frankfurt a. M. erscheinende dritte verbesserte Aus- 
gabe des Handbuchs der theoretischen Chemie, zwei Bände, von dem Gehei- 
men-Hofrath und Professor Leopold Gmelin in Heidelberg, 
2) für die bei Bädecker in Eßen erscheinenden drei Jugendschriften von H. A. 
v. Kamp, 
o) der Fruchthain und der Wald 2c., 
b) die Erzählungen aus dem Leben des göttlichen Kinderfreunds 2c., 
c) Natur und Menschenleben 2c. 
Diese Privilegien werden hiemit unter Hinweisung auf die Königl. Verordnung vom 
25. Februar 1815, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachach- 
tung bekannt gemacht. 
Stuttgart den 27. März 1830. Schmidlin. 
2. Des evangelischen Consistorium. 
à) Das Ergebniß der Prüfung der Candidaten der evangelischen Theologie im März 1830 betreffend. 
Von den zu der ersten evangelisch-theologischen Dienst-Prüfung im März d. J. 
zugelassenen Candidaten des Predigtamts wurden zehn wegen unzureichender Kennt- 
nisse abgewiesen, folgende zwanzig aber für befähigt erklärt, und zwar:
	        
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