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vorhanden, so ist es Sache des Antragstellers, dieselben durch naͤhere Aufklaͤrung zu
beseitigen, und nöthigenfalls auf Inventarisation der zu versichernden Vermögenstheile
anzutragen. Ist der Antragsteller von dem Gemeinderath oder von der Schägtungs-
Commission zurückgewiesen worden, so kann er sich nicht mehr an die amdere dieser
beiden Behbrden wenden.
Art. 6.
Ohne ein schriftliches Zeugniß des Gemeinderaths oder der Schaͤtzungs-Commissivn
und über den Betrag der in diesem Zeugniß ausgedrückten Summe darf keine Ver-
sicherung auf bewegliches Vermögen gegeben oder genommen werden.
Art. 7.
Treten wesentliche Verminderungen in dem ordenrlichen Bestande des versicherten
Vermögens ein, so muß die Versicherungs-Summe hienach abgeändert, und über die
Verhältnißmäßigkeit der neuen Versicherungs= Summe auf vorstehende Weise (Art. 2
bis 6) von Neuem obrigkeitlich erkannt werden.
Art. 8. –
Eine mehrfache Versicherung derselben Vermögenötheile ist durchaus verboten.
Art. 9.
Die Versicherung darf bei keiner andern als bei denjenigen Anstalten geschehen,
welche .
1) nach geschehener Pruͤfung ihrer Statuten die ausdruͤckliche Anerkennung der
Staats-Regierung erlangt, und
9) in sofern der Sitz ihrer Verwaltung sich im Ausland befindet, einen besondern
Verwaltungs-Ausschuß oder wenigstens einen Haupt-Agenten der Anstalt im
Königreiche bestellt haben, der gleich den von ihm etwa aufgestellten Bezirks-
Agenten die Anstalt bei allen aus den Versicherungs-Anträgen an sie erwach-
senden Ansprüchen vor den Gerichten seines Wohnorts zu vertreten hat.
Ueber seine diesfallsige Bevollmächtigung hat sich derselbe bei dem Mini-
sterium des Innern auszuweisen.
Art. 10. 6
Dem Verwaltungs-Ausschuß oder dem Haupt-Agenten jeder einzelnen, von der
Scaats-Regierung anerkanmen Versicherungs-Anstalt wird von der Staats-Regierung