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völlig zurückzieht, oder den Handel, ben er im Großen trieb, gegen einen bloßen Hand-
verkauf im Kleinen vertauscht.
K. 37.
Ohne eine solche wesentliche Verminderung (§F. 36) bedarf die bloße Verlängerung
des auf eine bestimmte Zeit abgeschlossenen, dem obrigkeitlichen Erkenntnisse unter-
worfenen Versicherungs-Vertrags keiner wiederholten Prüfung durch eine Schätungs=
Behörde.
K. 38.
Dem Regierungs-Commissär haben die Verwaltungs-Ausschüsse und Haupt-Agen-
ten nicht nur, so oft er es verlangt, ihre Bücher und die zum Velege derselben dienen-
den Urkunden, namentlich die von den Schätzungs-Behörden beglaubigten Versiche-
rungs-Anträge zur Einsicht vorzulegen, so wie über alle ihre Verwaltung betreffenden
Handlungen Rede und Antwort zu geben, sondern auch Gesehes-Uebertretungen der
Versicherten, die ihnen amtlich bekannt werden, namentlich mehrfache Versicherung
desselben Gegenstands, und Verschweigung wesentlicher Verminderungen gegenüber von
der Anstalt zur weiteren Verfügung anzuxigen.
K. 39.
Die Anzeige der durch sie bewilligten Entschädigung eines Versscherten liegt ihnen
nur dann ob, wenn die Ausbezahlung nicht durch Vermittlung eines Bezirks-Agenten
geschieht.
5) Von den Verpflichtungen der Bezirbs-Agenten der Versicherungs-
Anstalten.
(zu Art. 6, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 19 des Gesetzes).
K. 40.
Jeder inländische Bezirks-Agent irgend einer in= oder ausländischen Mobiliar=
Feuer-Versicherungs-Anstalt ist unnachsichtlich verbunden, innerhalb vier Wochen von
der Erscheinung des Gesetzes an seine Aufstellung zur Kenntniß des ihm vorgeseßten
Bezirks-Polizeiamts zu bringen, und die durch ihn oder seinen Vorgänger vorsicherten
Eigenthöümer vorläufig zu verzeichnen.