Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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völlig zurückzieht, oder den Handel, ben er im Großen trieb, gegen einen bloßen Hand- 
verkauf im Kleinen vertauscht. 
K. 37. 
Ohne eine solche wesentliche Verminderung (§F. 36) bedarf die bloße Verlängerung 
des auf eine bestimmte Zeit abgeschlossenen, dem obrigkeitlichen Erkenntnisse unter- 
worfenen Versicherungs-Vertrags keiner wiederholten Prüfung durch eine Schätungs= 
Behörde. 
K. 38. 
Dem Regierungs-Commissär haben die Verwaltungs-Ausschüsse und Haupt-Agen- 
ten nicht nur, so oft er es verlangt, ihre Bücher und die zum Velege derselben dienen- 
den Urkunden, namentlich die von den Schätzungs-Behörden beglaubigten Versiche- 
rungs-Anträge zur Einsicht vorzulegen, so wie über alle ihre Verwaltung betreffenden 
Handlungen Rede und Antwort zu geben, sondern auch Gesehes-Uebertretungen der 
Versicherten, die ihnen amtlich bekannt werden, namentlich mehrfache Versicherung 
desselben Gegenstands, und Verschweigung wesentlicher Verminderungen gegenüber von 
der Anstalt zur weiteren Verfügung anzuxigen. 
K. 39. 
Die Anzeige der durch sie bewilligten Entschädigung eines Versscherten liegt ihnen 
nur dann ob, wenn die Ausbezahlung nicht durch Vermittlung eines Bezirks-Agenten 
geschieht. 
5) Von den Verpflichtungen der Bezirbs-Agenten der Versicherungs- 
Anstalten. 
(zu Art. 6, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 19 des Gesetzes). 
K. 40. 
Jeder inländische Bezirks-Agent irgend einer in= oder ausländischen Mobiliar= 
Feuer-Versicherungs-Anstalt ist unnachsichtlich verbunden, innerhalb vier Wochen von 
der Erscheinung des Gesetzes an seine Aufstellung zur Kenntniß des ihm vorgeseßten 
Bezirks-Polizeiamts zu bringen, und die durch ihn oder seinen Vorgänger vorsicherten 
Eigenthöümer vorläufig zu verzeichnen.
	        
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