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stehenden Vorrechte der Pruͤfung durch eine außerordentliche Schätzungs-Commission
Gebrauch machen wollen (K. 10).
Im erstern Falle sind dieselben unter Beifügung ihrer dießfallsigen Erklärungen
in die Mittheilung des Bezirks-Agenten an den Gemeinde-Vorstand (#. 62) aufzu-
nehmen, im andern Falle hingegen dem betreffenden Bezirksamt zur weitern Einlei-
tung (5. 8) nainhaft zu machen.
In einem wie in dem andern Falle findet der gesehßliche Termin von vier Wochen
zur Einholung des nachträglichen Erkenntnisses (§9.62, 6/) auch hier seine Anwendung.
. 67.
Für die Einhaltung der festgesenten Termine (§96. 62, 6, 66) ist der Bezirks-
Aent sowohl als der ihm vorgesehte Haupt-Agent oder Verwaltungs-Ausschuß, jeder
in seinem Theile, unter Vorbehalt des Regresses an den Eigenthümer oder jeden
Dritten, dem hiebei eine Verzögerung zur Last fallen möchte, verantwortlich.
C. 68.
Die nachträgliche Prüfung der Versicherungs-Ancchläge geschieht durch den Ge-
meinderath, beziehungoweise die ordentliche oder außherordentliche Schätzungs-Commis-
sion nach den für das Verfahren dieser Schätzungs-Behbrden überhaupt gegebenen
Vorschriften (99. 11—25).
Die Beglaubigungs-Urkunde (F. 20) kann nach Befinden der Umstände auf die
einzelnen Antrags-Urkunden oder auf das mit denselben übergebene Haupt-Verzeichniß
gesetzt werden.
g. 69.
Die ihm mitgetheilten Erkenntnisse hat der Bezirks-Agent mit sämtlichen Original=
Urkunden an den ihm vorgesehten Haupt-Agenten oder Verwaltungs-Ausschuß einzu-
schicken, damit solcher über die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften gegen den ihm
beigegebenen Regierungs-Commissär sich auszuweisen vermöge.
K. 70.
Diejenigen Versicherungs-WVerträge, welche bei dieser nachträglichen Prüfung für
unzuläßig erkannt werden, sind bei Vermeidung der im Gesetze Art. 15—19 ange-