Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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stehenden Vorrechte der Pruͤfung durch eine außerordentliche Schätzungs-Commission 
Gebrauch machen wollen (K. 10). 
Im erstern Falle sind dieselben unter Beifügung ihrer dießfallsigen Erklärungen 
in die Mittheilung des Bezirks-Agenten an den Gemeinde-Vorstand (#. 62) aufzu- 
nehmen, im andern Falle hingegen dem betreffenden Bezirksamt zur weitern Einlei- 
tung (5. 8) nainhaft zu machen. 
In einem wie in dem andern Falle findet der gesehßliche Termin von vier Wochen 
zur Einholung des nachträglichen Erkenntnisses (§9.62, 6/) auch hier seine Anwendung. 
. 67. 
Für die Einhaltung der festgesenten Termine (§96. 62, 6, 66) ist der Bezirks- 
Aent sowohl als der ihm vorgesehte Haupt-Agent oder Verwaltungs-Ausschuß, jeder 
in seinem Theile, unter Vorbehalt des Regresses an den Eigenthümer oder jeden 
Dritten, dem hiebei eine Verzögerung zur Last fallen möchte, verantwortlich. 
C. 68. 
Die nachträgliche Prüfung der Versicherungs-Ancchläge geschieht durch den Ge- 
meinderath, beziehungoweise die ordentliche oder außherordentliche Schätzungs-Commis- 
sion nach den für das Verfahren dieser Schätzungs-Behbrden überhaupt gegebenen 
Vorschriften (99. 11—25). 
Die Beglaubigungs-Urkunde (F. 20) kann nach Befinden der Umstände auf die 
einzelnen Antrags-Urkunden oder auf das mit denselben übergebene Haupt-Verzeichniß 
gesetzt werden. 
g. 69. 
Die ihm mitgetheilten Erkenntnisse hat der Bezirks-Agent mit sämtlichen Original= 
Urkunden an den ihm vorgesehten Haupt-Agenten oder Verwaltungs-Ausschuß einzu- 
schicken, damit solcher über die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften gegen den ihm 
beigegebenen Regierungs-Commissär sich auszuweisen vermöge. 
K. 70. 
Diejenigen Versicherungs-WVerträge, welche bei dieser nachträglichen Prüfung für 
unzuläßig erkannt werden, sind bei Vermeidung der im Gesetze Art. 15—19 ange-
	        
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