Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Nro. 33. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
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Freitag, den 9. Juli 1850. 
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Inhalt. 
Verfügungen der Departements. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken 
vollendete Bereinigung des Unterrfandowesens betreffend. (Nro. XXVII.) 
  
I. Unmittelbare Königliche Debkrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Justiz-Departements. 
Der Hopotheken-Commission. 
Weiters Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths- Bziten vollendete Bereinigung des Unter- 
pfandswesens betreffend. (Nro. XXVII.) 
(Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 18530, S. 257.) 
Nach den seit der lebten Bekanntmachung vom 28. Mai 1830 bis heute bei der 
K. Hypotheken- Commission eingekommenen Berichten der Oberamts-Gerichte sind in den 
hiernach benannten weiteren sechzig Gemeinderaths-Bezirken die Geschäfte der 
Bereinigung des Unterpfandewesens vollständig beendigt, auch die neuen Unterpfands- 
Bücher in Ordnung gebrache worden, und ist somit das Pfand-Gesetz vom 15. April 1825, 
gemäß den durch die betreffenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs= Instruktion 
vom 15. December 1825, K. 163 erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten 
in volle Wirksamkeit getreten; was hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 5. Juli 1830. Schwab.
	        
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