Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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werden wollen, die Zulassung zu dieser Concurs-Prüfung in eigenen, von einem Bei- 
bericht begleiteten und mit den erforderlichen Angaben und Zeugnissen versehenen Ein- 
gaben nachzusuchen. Auch ist von allen ohne Ausnahme (mit Einschluß der Zöglinge 
des niedern Seminars) bestimmt anzugeben, ob sie im Fall der Nichtaufnahme in 
das höhere evangelische Seminar dennoch zum akademischen Studium der evangelischen 
Theologie ermächtiget zu werden wünschen. Die Eingaben müssen bis auf den 1. Sep- 
tember bei dem K. Studienrathe eingelaufen seyn. Alle diejenigen, welche nicht durch 
besondere Erlasse vorher zurückgewiesen werden, haben sich am 29. September Morgens 
um 7 Uhr in dem genannten Lokal pünktlich einzufinden. 
Stuttgart den 12. Juli 1850. Flatt. 
B) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfägung, betreffend die Eingaben um Anweisung des Sterbe-Nachgehaltes. 
Da die Gesuche um Anweisung des Sterbe-Nachgehaltes für Hinterbliebene ver- 
storbener Staatsdiener in der Regel mir den Pensionsgesuchen zu verbinden, demnach 
eigene, mit den betreffenden Urkunden zu belegende Eingaben wegen des Sterbe- 
Nachgehaltes nur in dem Falle- wenn wegen zu kurzer Dienstzeit kein Pensions-An- 
spruch Statt finder, erforderlich, und dieselben sodann unmirtelbar an das Finanz- 
Ministerium zu richten sind; so wird dieses hiemit unter Verweisung auf die WVorschrif- 
ten des &. 10 der K. Verordnung vom 16. April 1822 bekannt gemacht, welche in 
Ansehung der Pensionsgesuche auch ferner zu beobachten sind. 
Srtuttgart den 18. Juli 1850. 
Für den Minister: 
Kerner. 
  
Ans 24. d. M. sind die Rechts-Erkenntnisse vom Monat Mai d. J. ausgegeben worden.
	        
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