Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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für die drei besten Mutterschweine: 
in 4 — 2 — 1 Wurttembergischen Dukaten. 
Zu Rachpreisen für die zunächst preiswürdigen Thiere ist noch eine weitere An- 
zahl silberner Medaillen gewidmet. 
Niemand kann jedoch mehr als einen Preis für dieselbe Thiergattung erhalten. 
K. 4. 
Diesenigen Preis-Bewerber, welche für ihren Kosten-Aufwand nicht durch die 
ibnen etwa zuerkannten Preise entschädigt werden, erhalten, insofern ihre Thiere zur 
Mitbewerbung überhaupt für würdig erkannt werden, einen Reisekosten-Ersaß von 
dreißig Kreuzern für jede Stunde der Entfernung ihres Wohnorts von Cannstadr, 
und von einem Gulden für die Kosten des Aufenthalts an dem letztern Orte. Die 
Entfernung von Cannstadt ist durch eine nach der Vorschrift vom 5. September 1326 
(Reg. Bl. S. 599) auszustellende Urkunde nachzuweisen. 
é. 5. 
Außer der so eben erwähnten Urkunde hat jeder Preis-Bewerber ein von der 
Orts-Obrigkeit ausgestelltes, von dem betreffenden K. Oberamt zu beglaubigendes 
Zeugniß darüber vorzulegen, daß das zur Preis-Bewerbung bestimmte Thier entweder 
von ihm selbst oder wenigstens im Inland erzogen worden sey. 
g. 6. 
Saͤmtliche Preis-Bewerber haben sich am Tage vor dem Feste (27. September) 
und zwar mit den Pferden und mit den Schweinen Vormittags neun 
Uhr, mit den Stieren, Kuͤhen und Schafen aber Nachmittags zwei Uhr 
bei dem verordneten Schaugerichte zu Cannstadt einzufinden, und die oben GV. 4& u. 5) 
vorgeschriebenen Urkunden vorzulegen. 
K. 7. 
An demselben Tage (27. September) Nachmittags vier Uhr haben sich die Eigen- 
thümer der zum Wettrennen bestimmten Pferde auf dem Rennplahe einzufinden, die 
obrigkeitlichen, von den betreffenden K. Oberämtern zu beglaubigenden Zeugnisse über 
die inländische Abkunft ihrer Pferde vorzulegen, und sich für das mit dem Feste ver- 
bundene Wettrennen einschreiben zu lassen.
	        
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