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Gemeines und württembergisches Kirchenrecht für Katholiken und Pro-
testanten mit Benutzung seiner Schrift: Aeußere Kirchenrechts-Geschichte, Tüb. 1827,
täglich von 4—5 Uhr Prof. D. Lang.
Gemeines deutsches und württembergisches Staaterecht in Verbindung
mit den Grundsähen des Staats-Cameralrechts nach seinem Grundrisse, unter
Benübung seines Corpus jur. publ. (Tüb. 1825) von 10 — 11 Uhr Prof. D. Mi-
chaelis. «
Dasselbe traͤgt in derselben Stunde nach seinem „Staatsrecht des Koͤnigr. Wuͤrtt.
Tüb. 1829 und „Rudhards Lehrbuch des deutschen Vundes-Staatsrechts““ Prof. D.
Mohl vor.
Die Theorie des gemeinen deutschen und des wuͤrttembergischen Civil—
Prozesses nach Martin, 10te Ausg., dem vierten Organisations-Edikte vom 31. De-
cember 1318 und den übrigen württembergischen Prozeß= Gesetqzen von 8—9 Uhr
Prof. D. Michaelis.
Die Theorie der summarischen Processe, mit Einschluß des gemeinen deut-
schen und des württembergischen Concursrechtes und Prozesses und des Ehege-
richts-Prozesses, unter Zuziehung von Martins Lehrbuch, 10te Ausgabe, in drei
Stunden von 3—9 Uhr Prof. D. Scheurlen.
Auf besonderes Verlangen ist Derselbe auch zum Vortrag der Referir-
kunde mir Anleitung zu practischen Ausarbeitungen bereit.
Die Theorie des gemeinen deutschen und württembergischen Criminal-Prozes-
ses nach Martin (öte Ausgabe 1829) und mit Berücksichtigung des Entwurfes einer
Straf-Prozeß-Ordnung für das Koônigreich Württemberg von 10 — 11 Uhr Prof.
D. Scheurlen.
Cameralamts-Praxis, f. unt. Staatswirthschaft.
Examinatorien über das römische Recht, verbunden mit der innern Rechts-
Geschichte der jetzt noch practischen Institute, ist D. Huck zu halten erbötig.
H. Heilkunde.
Encyklopädie der Medicin erbietet sich Privat-Docent D. J. S. Weber
vorzutragen.
Anatomie des Menschen trägt Prof. D. Rapp von 2—3 Uhr vor.
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