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ten verurtheilte Verbrecher, nach erstandener Strafe, entweder in ihre im Lande gele-
genen Wohnorte, um daselbst unter polizeiliche Aufsicht gestellt zu werden, zuruͤckge-
bracht, oder wenn sie Auslaͤnder sind, aus dem Koͤnigreiche entfernt werden sollen, um
hienaͤchst in ihre Heimath gewiesen zu werden, sehen sich die Ministerien der Justiz
und des Innern veranlaßt, nachstehende Vorschriften zu ertheilen:
K. 1.
Wenn durch die den Straf-Erkenntnissen vorangegangenen Untersüchungen die per-
sönlichen Verhältnisse solcher Verurtheilten in der Art ausgemittelt worden sind, daft
über deren Angehbrigkeit und den Ort ihrer dereinstigen Hinweisung keine Zweifel
übrig bleiben, so liegt den Untersuchungs-Gerichten ob, bei der Einlieferung der Straf-
Gefangenen die berrefsende Verwaltung der Straf-Anstalt von diesen Umständen in
Kenntniß zu sehßen, und die Richtigkeit derselben durch die gleichzeitige Uebergabe der
hierüber sprechenden Abtenstücke, in Ur= oder Abschrift, nachzuweisen.
K. 2.
Sobald der Untersuchungs-Richter im Laufe der wider einen Angeschuldigten ver-
hüngten Untersuchung die Ueberzeugung erlangt hat, daß dessen Heimaths-Verhältnisse
durch gerichtliche Nachforschungen nicht genügend herzustellen seyen, sondern einer wei-
teren Erbrterung bedürfen, so hat er dem Oberamte des Bezirds, dem er selbst vorge-
setzt ist, die hierüber bereits eingegangenen Nachrichten, samt den Papieren, aus welchen
sie hervorgehen, sogleich und ohne die Beendigung der gerichrlichen Untersuchung abzu-
warten, mitzutheilen.
Zu Ergänzung der vorhandenen Mängel hat sodann das Oberamt ohne Verzug
die erforderliche Vorkehr zu treffen, auch zu diesem Behufe nöthigenfalls an die vorge-
setzte Kreis-Regierung Bericht zu erstatten.
5.
Sobald durch diese Einleitungen die erwähnten Verhültnisse in erschöpfendem
Maaße erforscht worden, ist das Ergebniß unter Beilegung der erhaltenen schriftlichen
Nachweisungen durch das Oberamt an das Untersuchungs-Gericht gelangen zu lassen,
damit letzteres sofort die Verwaltung der Straf-Anstalt, unter Anschluß der empfange-
nen Dokumente, hievon in Kenntniß sehe.