Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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I. Verfügungen der Departemente. 
A) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministerium. 
Verfügung, die künftige anderweite Verwendung erprobter Pfand-Commissäre betreffend. 
Seine Königliche Majestät, Höchstwelchen über die ihrer nahen Vollendung 
munmehr zugeführte allgemeine Pfand-Bereinigung der Gemeinden des Königreiches 
Vortrag erstattet worden, haben in weiterer Vollziehung der gnädigsten Verheißung 
vom 25. Mai 1826 (Verfügung vom 12. Juni 1826, Reg. Bl. S. 264), wonach auf 
Pfand-Commissäre, welche sich durch Treue, Gewissenhaftigkeit und unermüdete Arbeit- 
samkeit auszeichnen, und welche die ihnen anvertrauten Geschäfte gründlich und bald 
vollenden, bei künftigen Dienst-Anstellungen besondere Rücksicht genommen werden 
soll, vermöge höchster Entschließung vom 16. d. M. folgende Vestimmungen zu er- 
theilen geruht: . 
1) Im Allgemeinen erkennen Seine Königliche Mafestät den bei dem voll- 
führten wichtigen Auftrage von Seite der Bezirksrichter sowohl als der Pfand- 
Commissäre an den Tag gelegren ausharrenden Fleiß und lobenswerthen Eifer 
wohlgefällig an; und ist dieses höchste Anerkenntniß auf alle diejenigen seit- 
herigen Pfand-Commissäre zu beziehen, welche nach Maßgabe der hievorer- 
wähnten Verfügung vom 12. Juni 1826 sich ein Zufriedenheits-Zeugniß über 
ihre Leistungen erworben haben oder ein solches auf ihr Ansuchrn annoch er- 
langen werden. 
2) Unter denjenigen Pfand-Commissären, welche nicht bereits entweder in Folge 
jener gnädigsten Verheißung die verdiente Beförderung auf Amts-Notars= 
Stellen erhalten oder außerhalb des Justiz-Departements ein bleibendes Unter- 
kommen gefunden haben, wird den in der Beilage verzeichneten neun und 
vierzig Commissären die besondere allerhöchste Zufriedenheit mit ihrer Dienst- 
leistung hiermit namentlich zu erkennen gegeben. 
5) In Ansehung der kaum genannten Geschäftsmänner wird verfügt, das, da 
dieselben ihre Tüchtigkeit zu Notariats-Affistemen= und Rotars-Stellen durch
	        
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