431.
3) In vorbemerkter Beziehung, und wenn von außen auf erhöhten Stellen oder
aus benachbarten Häusern in die Gefängnisse gesehen werden könnte, darf auch
die in der Beilage (Tab. II, Fig. w), bezeichnete Vorrichtung in Anwendung
gebracht werden, daß nämlich, von den Zargenwänden ungefähr 2 Schuhe ab-
stehend, Blockwände gestellt, und bei gleich großen Fenster-Oeffnungen die in-
neren um die Höhe der dußeren, tiefer gerichtet würden.
Jene Oeffnungen sind sodann zwischen beiden Wänden in Form eines
schrägen Schlauchs aus 3 Zoll starben gefederten Dielen, innerhalb mit Bret-
tern vertäfert und vergipst, gut zu verwahren.
4) Die inneren Gitter sollen in Rahmen gerichtet verschließbar gemacht, und eine
Vorrichtung mittelst zweier über hölzerne Rollen laufender Schnüre ange-
bracht werden, um die Schieb-Fenster gehdrig ôöffnen und schließen zu können.
5) Die unter Nr. 5 erwähnten Fenster-Oeffnungen dürfen auch für Gefängnisse
in bestehenden von Stein aufgeführten Gebäuden nach der unten bemerkten
Zeichnung angewendet werden.
(vergl. Tab. II, Fig. )
Bei Gefängnissen, welche innerhalb mit Blockwänden auf Riegelwände ausge-
füttert, erbnut werden, sollen jene gegen die Oehrn oder Gänge 2c. 1 Schuh
entfernt gestellt, und die Zwischenräume mit trockenem Sande ausgefällt wer-
den. Gleiches ist bei unmittelbar angrünzenden Gefängnissen, wenn Einrich-
tungen dieser Art nichrt umgangen werden können, zu beobachten.
Jedes Gefängniß-Gebäude muß, wosern die Lokalitär nur immer es gestattet,
in angemessener Entfernung von den Gesängnissen mit einer Mauer oder
einem Bretterzaun, etwa zehen Schuhe bech, und mit einem einzigen ver-
schlieszbaren Eingange versehen, umgeben werden.
6. 8.
Mollständiger Bauplan zu einem Gefängniß-Gebäude.
Dle den vorbemerkten Vorschriften entsprechende Art der Aufführung eines neuen
Gefängniß-Gebäudes ist aus dem angeschlossenen Bau-Plane (vergl. Tab. III.) näher
zu entnehmen.
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