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vorgemerkt. Im Fall einer vorzeitigen Aufloͤsung des Lehrvertrags geschieht dieses
Umstandes unter der Rubrik: Bemerkungen, besondere Erwaͤhnung.
K. 2.
Die Gebühren, welche von einem austretenden Lehrlinge zur. Zunft-Casse erhoben
werden, dürfen nachstehende Ansähe nicht übersteigen:
1) für das Erkenntniß über den Austritt und den diesfallsigen Eintrag in das
Lehrlings-Verzeichniß (das Ausschreiben oder Ledigsprechen des Lehrlings):
a) wenn eine Prüfung vorgenommen wird, Zwei Gulden,
b) wo keine Prüfung Statt findet, Einen Gulden,
2) für den Lehrbrief, in so fern ein solcher ausgefertigt wird, Dreißig Kreuzer.
Die zu 1) b) erwähnte Gebühr ist auch im Fall einer vorzeitigen Auflösung des
Lehrvertrags von der Parthie, welche dieselbe verschuldet hat, im Zweifelsfall aber
von dem Lehrling zu entrichten.
Die Belohnung der mit dem Prüfungs-Geschäfte bemühten Personen wird nach
den Bestimmungen der allgemeinen Gewerbe-Ordnung Art. 90 und 91 aus der Zunft-
Casse bestritten, welche lehtere auch die besonderen Kosten, welche durch die Beaufsich-
tigung der Lehrlinge bei der Auc-arbeitung von Prüfungs-Arbeiten verursacht werden
(#. 16), zu tragen, und zum Ersaß dieses Nebenaufwandes eine angemessene Entschä-
digung von dem Geprüften einzuziehen hat, die jedoch den Betrag von zwölf Kreuzern
auf den halben Tag nicht überschreiten soll. Der Nebenaufwand für Arbeits-Mate-
rialien 2c., den die Lehrlings-Prüfung veranlaßt, ist von dem Geprüften ohne Da-
zwischenkunft der Zunft-Casse besonders zu bezahlen; die diesfallsigen Ansäße unterlie-
gen der Ermäßigung durch den Obmann. Auf die möglichste Einschränkung dieses
Aufwandes haben die Zunft-Vorsteher Bedacht zu nehmen.
##. 25.
Die Zöglinge der Staats-Waisenhäuser bleiben, wie bisher, von jeder Gebühren-=
Entrichtung zur Zunft-Casse sowohl bei der Anzeige des Lehrvertrags, als beim Aus-
tritt aus der Lehre befreit. Den Rebenaufwand der Prüfung sind sie gleich andern
Lehrlingen zu bestreiten verbunden.
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