Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Belohnungen fuͤr diese Verrichtungen zusammenzuzählen, um die Zuläßigkeit des Tag- 
gelds zu ermessen; der Mehrfachheit dieser Verrichtungen ungeachtet darf es jedenfalls 
nur einfach gefordert werden, und eine Verdopplung desselben wegen nächtlicher Hül- 
feleistung ist nur dann gestattet, wenn ununterbrochen durch das Reisen und durch die 
Bemühung mit dem Kranken die ganze Nacht in Anspruch genommen worden ist. 
& 10. 
Wahrheitswidrige Angaben in den Kosten-Berechnungen werden nach den Geseßen 
bestraft. 
Eine unzweckmäßige Ausdehnung der ärztlichen Behandlung aber, oder bei Rei- 
sen der Dauer der Abwesenheit vom Wohnorte wird zum Wenigsten durch den Durch- 
strich der Anrechnung geahndet. 
Wenn durch Schuld des Hülfeleistenden der bezweckte Erfolg nicht eintritt, so ist 
er nicht nur der Ansprüche auf Belohnung und Entschädigung verlustig, sondern auch 
zum Schadens-Ersatze, mithin namentlich zu Uebernahme des Mehrbetrags der Kosten 
einer dadurch nöthig gewordenen neuen Operation über das, was er selbst anzurech- 
nen gehabt hätte, verpflichtet, vorbehältlich der Strafe je nach der Beschafsenheit der 
Umstände. 
. 11. 
Wo durch Anstellungs-Dekrete oder besondere Verträge über die Belohnung und 
Entschädigung des rztlichen Personals etwas Anderes bestimmt ist, oder künftig be- 
stimmt werden wird, da hat es hiebei auch ferner mit Ausschluß der Tarx-Bestimmungen 
des Regulativs sein Bewenden. Namentlich bleibt es im Allgemeinen dabei, daß die 
besoldeten Aerzte für amtliche Verrichtungen, die nicht ausdrücklich ausgenommen sind, 
keine Belohnung ansprechen dürfen. 
Zweiter Abschnitt. 
Zuläßige Aurechnungen für die einzelnen Verrichtungen der verschiedenen Classen des ärztlichen 
Personals. 
. 4) Aerzte. 
1) Für die Leitung einer Leichen-Oeffnung, wenn sie mit der bei gerichtlichen Lei- 
chen-Oeffnungen erforderlichen Vollständigbeir und Gründlichkeit geschieht,
	        
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