Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

466 
5) Für genaue Besichtigung (Inspekrion) eines Verwundeten ebenso 
(A. 3). 
4) Für das Gutachten in Legalfällen, das, wenn die Leichen-Oeffnung 
oder Besichtigung in Gemeinschaft eines Arztes vorgenommen 
wurde, immer nur gemeinschaftlich mit dem Arzt zu erstatten ist. 
deßgleichen (A. 1, nebst Anmerkung). 
5) Für die Anwesenheit bei der sfesge eines der Wuth verdachti- 
gen Thiers 
6) Für Kranken.Bestche 3 im Algemeinen, mit eter ohne *- 
a) für den ersten . .. . ...... 
b) für jeden solgenden 
7) Für die erstmalige mündliche Berathung mit einem *- * ei- 
nem andern Chirurgen erster Classe uͤber einen chirurgischen Krank- 
heitsfall...w ..... 1fl. 
Aumerkung. Spaͤtere gemeinschaftliche Besuche werden nach Nr. 6, b) gerechnet. 
8) Fuͤr persoͤnliche Theilnahme und Beirath an einer durch einen an- 
dern Wundarzt erster Elasse vorgenommenen Operation. 1 fl. 
9) Für die erste ausführliche schriftliche Darstellung eines chirurgischen 
Krankheitofalls oder umständlicher Gutachten mit Heilplan auf 
Privat-Verlangen As 
10) Für weitere schriftliche Kranfen- Verichte .. . . 445 kr. bis 1 fl. 
11) Fuͤr. die Anwendung des gluͤhenden Eisens, wenn sie in großer 
Ausdehnung Statt hat 5 bic 8 fl. 
12) Für die Behandlung eines Psoas= Abccesses oder tief liegender 
Abscesse und Lymph-Geschwuͤlste, 
a) für die bunstmäßige Oessnung derselben und Anlegung des er- 
sten kunstmäßigen Verbanddss..nn 2 bic fl. 
b) für jedes spatere wiederholte. Oessnen. 1fl. 
15) Für die Ausrottung einer großen Balg-Geschwulst oder eines an- 
dern Gewaͤchses, je nach dem aus ihrer Groͤße, aus der Wichtig- 
keit der Theile, auf welchen sie aufsitzen, und aus ihrer sonstigen 
Beschaffenheit hervorgehenden Werth der Operation . . s bis 2ofl. 
50 kr. 
15 kr. 
30 kr. 
50 kr. 
.u2 kr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.