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54) Für die Einrichtung der vollkommenen Verrenkung des Unterschen-
kels aus dem Kniegelenk nach hinten . .. 12fl.
55) Fuͤr die Einrichtuug der Verrenkung des Schenkelkopfe 12 fl bis 16 fl. 30 kr.
56) Fr die Behandlung einer mit einem Knochenbruch verbundenen
Berrenkung: die Belohnung für die Behandlung einer einfachen
Verrenkung (B. II. 52—35 I. 21—27) mit einem Zusatze, wel-
cher der Hälfte der Tare für die Eimichtung des Bruchs gleich
kommen kaun. *r1' 6
57) Für die Behandlung von Beinbrüchen und Verrenkungen, welche
durch Knochensplitter, die weggenommen werden müssen, durch Zer-
reißung grösierer Blutgesässe, durch Wunden der weichen Theile,
durch Quetschungen und dergleichen so bedeutend verwickelt sind,
daß hieraus eine besondere Gefahr für die Erhaltung des Gliedes
erwächst, die Belohnung für die Behandlung einfacher Knochen-
brüche und Verrenkungen (B. II. 50—35 III. 16—27) mit einem
Zusatze, welcher der Tare für die Behandlung größerer Verletzun=
gen gleichkommt.
Anmerkung. Für die Nachbehandlung vorbemerkter Beiubrüche und Verrenkungen (Nr. 30 bis
57) gebühren wöchentlich 1 fl. 40 kr. bis 2 fl.
53) Für Brennen und Plombiren je eines Zahss fl.
Aumerkung. Andere Zahn-Operationen, als Durchfeilen und Abfeilen von Zähnen, Anbohren
derselben und dergleichen werden analog bezahlt.
59) Für Aderlassen an gefährlichen Stelen P5P0 bis 0 kr.
½0) Reise-Entschädigung,
o) Taggeld auf einen Tag ....... 48 kr.
b) Ersaßtz der Zehrung und Reisekosten.
Anmerkung. Gegenüber von öffentlichen Cassen darf ein Wundarzt zweiter Abtheilung hiefür
anrechnen:
als Ersatz der Zehrung auf einen Tag Afl.
als Ersatz des Reise-Aufwandes bei einer metr * zwei Stunden betragenden
Entfernung den Belauf des Roßlohns, der Fütterung, der Stallmiethe und des
Stall-Trinkgelds auf ein Pferd, bei geringerer Entfernung nichts.