Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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54) Für die Einrichtung der vollkommenen Verrenkung des Unterschen- 
kels aus dem Kniegelenk nach hinten . .. 12fl. 
55) Fuͤr die Einrichtuug der Verrenkung des Schenkelkopfe 12 fl bis 16 fl. 30 kr. 
56) Fr die Behandlung einer mit einem Knochenbruch verbundenen 
Berrenkung: die Belohnung für die Behandlung einer einfachen 
Verrenkung (B. II. 52—35 I. 21—27) mit einem Zusatze, wel- 
cher der Hälfte der Tare für die Eimichtung des Bruchs gleich 
kommen kaun. *r1' 6 
57) Für die Behandlung von Beinbrüchen und Verrenkungen, welche 
durch Knochensplitter, die weggenommen werden müssen, durch Zer- 
reißung grösierer Blutgesässe, durch Wunden der weichen Theile, 
durch Quetschungen und dergleichen so bedeutend verwickelt sind, 
daß hieraus eine besondere Gefahr für die Erhaltung des Gliedes 
erwächst, die Belohnung für die Behandlung einfacher Knochen- 
brüche und Verrenkungen (B. II. 50—35 III. 16—27) mit einem 
Zusatze, welcher der Tare für die Behandlung größerer Verletzun= 
gen gleichkommt. 
Anmerkung. Für die Nachbehandlung vorbemerkter Beiubrüche und Verrenkungen (Nr. 30 bis 
57) gebühren wöchentlich 1 fl. 40 kr. bis 2 fl. 
53) Für Brennen und Plombiren je eines Zahss fl. 
Aumerkung. Andere Zahn-Operationen, als Durchfeilen und Abfeilen von Zähnen, Anbohren 
derselben und dergleichen werden analog bezahlt. 
59) Für Aderlassen an gefährlichen Stelen P5P0 bis 0 kr. 
½0) Reise-Entschädigung, 
o) Taggeld auf einen Tag ....... 48 kr. 
b) Ersaßtz der Zehrung und Reisekosten. 
Anmerkung. Gegenüber von öffentlichen Cassen darf ein Wundarzt zweiter Abtheilung hiefür 
anrechnen: 
als Ersatz der Zehrung auf einen Tag Afl. 
als Ersatz des Reise-Aufwandes bei einer metr * zwei Stunden betragenden 
Entfernung den Belauf des Roßlohns, der Fütterung, der Stallmiethe und des 
Stall-Trinkgelds auf ein Pferd, bei geringerer Entfernung nichts.
	        
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