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daß unter dem Rindvieh, den Schafen u. s. w. eine gefährliche Seuche sich gezeigt
habe. ·-
S.5.
Das gemeinschaftliche Amt, beziehungsweise der Orts-Vorstand (§. 4) hat, wenn
ihm durch eine solche Anzeige oder durch eigene Wahrnehmung die Kunde davon zu-
kommt, auf der Stelle einen Bericht darüber an das vorgesehzte Oberamt zu
erstatten, und in solchem, so weit es möglich ist, alsbald das Nähere über die Ent-
siehung der Krankheit, über das Alter und Geschlecht, desgleichen die Zahl der Er-
krankten und der etwa bereits Gestorbenen, so wie über die Haupt-Zufälle des Er-
krankens anzugeben, auch bei Menschen-Krankheiten zu bemerken, ob mehrere arme
Familien ergrifsen seyen, und ob und welche ärztliche Hülfe dieselben bereits nachgesucht
haben.
6.
Auf einen solchen Bericht hin hat das Oberamr, in so ferne von einer Gesund=
heits-Stdrung unter Menschen die Rede ist (§. 1), unverweilt mit dem Ober-
amtoarzte Rücksprache darüber zu nehmen, ob er entweder sogleich oder auf den
Grund weiter einzuziehender Verichte eine persönliche Untersuchung an Ort
und Stelle für nöthig halte, oder ob etwa Anordnungen von Haus aus bis
auf weiteres noch genügen dürften.
Im lebteren Fall ist der Oberamtsarzt zu Verfassung einer Instrubtion für
die diätetische Behandlung der Krankheit, welche dem gemeinschaftlichen Amte zur
Bekanntmachung und Auöführung unter etwaiger Beiziehung der im Orte befindlichen
Wundärzte zuzufertigen wäre, im ersten Falle aber zu ungescumter Vornahme der
persdulichen Untersuchung zu veranlassen.
Findet der Oberamtsarzt bei lehrerer, daß einfachere allgemeine Vorschriften und
eine etwaige Belehrung der im Orte anwesenden Wundärzte nicht aubreichen, vielmehr
die Bedingungen zum Eintritt der unmittelbaren Staats-Fürsorge für die Behandlung
der Krankheit vorhanden seypen, so hat er schleunigen Bericht hierüber an das Ober-
amt zu erstatten, und unter dessen Mitwirkung vorldusig nach seinem besten
Wissen und Gewissen sowohl die ärztliche Behandlung der Kranken als die geeig-