Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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5. 
Die Mitglieder des Ordens haben die dadurch erhaltene Wuͤrde in ihre Titel 
aufzunehmen. In ihrem Wappen ist der Ordens-Stern dem Wappen-Schilde zu un- 
terlegen und das Ordens-Kreuz an einem um letteren sich herziehenden Bande anzu- 
bringen. 
6. 
Mit der Ordens-Würde ist persönlicher Adel, auch Zutritt bei Hof, übrigens 
kein eigener Rang verbunden. 
7. 
Die Ernennung der Mitglieder steht allein dem Könige zu und känn also, wäh- 
rend einer Minderjährigkeit desselben, nicht von Regentschafts wegen statt finden. 
8. 
Die Aufnahme in den Orden, welche nie nachgesucht werden darf, so wie die 
Uebermachung der Ordens-Zeichen geschieht mittelst Königlicher Handschreiben. 
9. 
Hinsichtlich der Bestellung der Ordens-Beamten finden diejenigen Bestimmungen, 
welche Wir in Unserem Edicte vom 23. September 1313 wegen des Ordens der 
Württembergischen Krone getroffen haben, auch auf den neuen Orden ihre Anwen- 
dung. 
Unser Ordens-Kanzler-Amt ist mit der Bekanntmachung des gegenwärtigen 
Edicts beauftragt. 
Gegeben, unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidruckung Unseres 
Königlichen Siegels, in Unserer Koniglichen Residenz-Stadt Stuttgart, den 
1. Januar 1830. 
Wilhelm. 
In Abwesmhcit des Ordens-Kanzlers: 
Der Ordens-Vice-Kanzler 
Freiherr v. Vellnagele. 
* Auf Befehl des Königs: 
Für den Staats-Sekretär: 
Der Geheime Legationsrath 
v. Gärttner.
	        
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