Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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g. 33. 
Wenn der Bewerber die in K. 31 bezeichneten Vorbedingungen erfüllt hat, so wird 
das Bezirksamt unter Mittheilung der hierüber gepflogenen Verhandlung die zustän- 
dige Prüfungs-Commission des zur Niederlassung gewählten Zunft-Bezirks zur Auf- 
nahme des von dem Bewerber angebotenen Beweises über seine persbnliche Befähigung 
veranlassen. 
. 35. 
Die Prüfungs-Commission wird von dem Bezirksamt des betreffenden Ladensihes 
nach Vorschrift des Art. 49 der Gewerbe-Ordnung bestellr. Das Bezirksamt bezeichnet 
die beiden Zunftmeister, welche Mitglieder der Prüfungs-Commission werden sollen; 
nach Befinden der Umstände können hiczu auch die sämtlichen Zunftmeister nach einer 
gewissen Reihenfolge abwechselnd bezeichnet werden. Auf gleiche Weise können für die 
beiden weiteren Stellen mehr als zwei Sachverständige bestimmt werden, von denen 
abwechselnd je zwei an dem Prüfungs-Geschäfte Theil nehmen. Bei der Wahl dieser 
Mitglieder ist die Rücksicht auf eine unpartheiische Stellung derselben gegenüber von 
den Meisterrechts-Bewerbern mit der Rücksicht auf Sachkunde zu vereinigen. Sehr 
zweckmäßig werden namentlich bei einzelnen Gewerben Männer von wissenschaftlicher 
Einsicht in die Technik des betreffenden Gewerbes, z. B. zur Prüfung der Färber, 
Gerber, Gold= und Silber-Arbeiter praktische Chemiker, zur Prüfung der Hufschmidte 
wissenschaftliche Thierärzte, ferner bei andern Gewerben waarenkundige Kaufleute, 
größere Fabrikanten in demselben oder einem ähnlichen Gewerbszweige, so wie nach 
Umständen Meister von technisch verwandten Gewerben zu Mitgliedern der Prüfungs- 
Commission bestellt werden. 
Bei der Wahl auswärtiger Commissions-Glieder ist zu berücksichtigen, was der 
nachfolgende §. 47 über die Vergütung der Reisekosten vorschreibt. 
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Da bei den Gewerben der Maurer, Steinhauer, Zimmerleute und Möühlärzte an 
einer recht gründlichen Prüfung der Meisterrechts-Bewerber so vieles gelegen ist; so 
sollen die Commissionen zur Vornahme der Meister-Prüfung in diesen Gewerben auf 
diejenigen Ladenorte beschränkt werden, in welchen ein Bezirks-Bau-Inspektor oder hö- 
herer Baubeamter oder ein sonsiiger vom Staat zur Prüfung der Gemeinde= und
	        
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