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und die Kranken, die sie im Namen des Arztes besuchen sollen, wie oft diese Besuche
Statt zu finden haben, wann ein schriftlicher Bericht an den Arzt zu erstatten, und
worauf darin vorzuͤglich zu achten sey, zu bezeichnen; auf diese Berichte aber je nach
den Umstaͤnden sogleich schriftlich die weiteren Auftraͤge an dieselben zu erlassen. Die
auf solche Art in Anspruch genommenen Wundaͤrzte haben sich im Allgemeinen an die
ihnen ertheilten Vorschriften zu halten, aber auch unaufgefordert von Veränderungen,
die ihnen im Gange der Krankheit auffallen, und von Neu-Erkrankten, besonders wo
polizeiliche Einschreitungen nöthig werden, dem Arzte alsbaldige Anzeige zu machen,
und jedenfalls bei dessen nächster Ankunft über Alles getreuen mündlichen Bericht zu
erstatten. Eine Reise zu dem Arzte für den Zweck mündlicher Berichts-Erstattung
dürfen sie nur in außerordentlichen durch die Dringlich keit der Umstände unabweislich
gebotenen Fällen unternehmen.
g. 22.
Jede unnöthige und zwecklose Vervielfältigung der Besuche sowohl
des Arztes als der Wundärzte ist pflichtmäßig zu vermeiden.
Ebenso ist bei den ärztlichen Verordnungen, wo die Wahl zwischen mehreren
gleich wirksamen Mitteln Statt findet, gewissenhafte Rücksicht auf Umgehung der
theureren zu nehmen.
§. 25.
Werden einzelne Kranke von andern Aerzten berathen, so isi es Pflicht des
die Behandlung von Amts wegen leitenden Arztes (§§. 17, 19, 20), sich von Zeit zu
Zeit diejenigen Rotizen von denselben mittheilen zu lassen, ohne welche er
eine vollständige, fortwährende Uebersicht über den Verlauf der Krankheit nicht haben
würde. Die anderen Aerzte sind schuldig, diese Mittheilung mit der Umständlichkeir,
wie sie für die Berichts-Erstattung an das Oberamt erforderlich ist, zu vollzieher.
K. 2.
In den je nach den Umständen alle acht Tage bis drei Wochen an das Ober-
amt zu erstattenden Fortgangs-Berichten hat der die Behandlung der Krankheit lei-
tende Arzt (68. 17, 19, 20) nicht nur das, was über die Entstehung und den ersien
Gang der Krankheit etwa nachzutragen wäre, anzuführen, sondern auch die etwaigen
neuen Erscheinungen und wesentlichen Abänderungen derselben, mit. Angabe der Ge-