Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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der in Frage stehenden Kosten die Bezahlung äußerst schwer fallen würde. Die Stif- 
tungsräthe haben daher nach diesem Gesichtspunkte bei Ausstellung der Zeugnisse über 
Zahlungsunfchigkeit gewissenhaft zu verfahren. 
+. 45. 
Die gesammelten Kostenzettel sind bei Vorlegung derselben an das Me- 
dicingl-Collegium von dem Oberamt mit seinen etwaigen Bemerkungen zu 
begleiten. Nach erfolgter endlicher Ermäßigung, bei welcher jede Uebertreibung 
sowohl an Reisen, Besuchen, Hülfeleistungen und Verordnungen, als an Anrechnun= 
gen für dieselben strenge zurückzuweisen ist, werden sofort die einen Eremplare an die 
Ministerial-Casse des Innern zur Zahlungs-Anweisung dessen, was die 
Staats-Casse trifft, gegeben, die Duplicate aber zu Berichtigung des auf die 
Körperschafts-Cassen fallenden Vetrags dem Oberamt zurückgesandt werden. 
b) bei Krankheiten der Hausthiere. 
. 46. 
Die Kesten der Verschickung des wissenschaftlich gebildeten Thierarztes, bezie- 
hungsweise des Oberamtsarztes sowohl zur ersten Untersuchung einer unter den Haus- 
thieren ausgebrochenen Krankheit (§F. 7), als, wenn dieselbe vom Medicinal-Collegium 
zur unmittelbaren Staats= Fürsorge geeignet erklärt worden ist, zu Leitung ihrer Be- 
handlung (§.29) fallen in dem der Medicinal-Taxe entsprechenden Betrag in der Re- 
gel zu einem Drittheil auf die Staats-Casse. Ist jedoch die Gemeinde, in deren 
Bezirk die Krankheit ausbrach, sehr unvermögend, so wird noch ein weiteres Dritt- 
theil auf die Staats-Casse übernommen. 
. 7 
Der übrige Belauf dieser Verschickungs-Kosten, desgleichen die Kosten des zugezo- 
genen geprüften practischen Thierarztes (§#K#. 7 u. 29), der etwa aufgestellten Kranken- 
wärter (#. 50) und der allenfallsigen polizeilichen Anstalten treffen die Gemeinde, 
in deren Mitte die kranken Thiere sich befinden, vorbehältlich der etwa herkömmlichen 
Theilnahme der Amts-Körperschaft, ferner der von der Polizei-Behörde, namentlich bei 
fremden Waid-Schafen für begründet erkannten Theilnahme der Eigenthümer, 
welche jedenfalls die Kesten der Arzneimittel und die Belohnung für besondere thier- 
arztliche Hülfeleistungen allein zu tragen haben.
	        
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