Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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5) außer diesem Falle finden selbst solche Nachträge, welche von den Parteyen 
ohne ein besonderes Fristgesuch, nach Ablauf der zweiten Nothfrist, aber noch 
vor irgend einer von dem Appellations-Gericht getroffenen Verfügung ein- 
kommen, sofern zumal dieselben irgend eine neue faktische Aufblärung oder 
Berichtigung enthalten, keine Berücksichtigung. 
Nach diesen Grundsätzen wird der Eivil-Senat des Ober-Tribunals in den an 
denselben gelangenden Appellations-Prozessen auch die Zuläßigkeit der bei den K. Ge- 
richtshöfen, als Richtern zweiter Instanz, eingereichten Nachträge beurtheilen. 
Stuttgart den 29. Oktober 1850. Bolley. 
B) Der Departements der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Verfügung, die Umgehung des Verbots des Güterhandels von Seire der Israeliten betreffend. 
Es sind darüber Zweifel entstanden, in welchem Zusammenhange das längst be- 
stehende, durch den Art. 28 des Gesetzes vom 25. April 1328 (Reg. Bl. S. 309) er- 
neuerte und näher begränzte Verbot des Güterhandels von Seite sraelitischer Glau- 
bens-Genossen, mit den betreffenden Bestimmungen des Erecutions-Gesetzes vom 
15. April 1825 über die Befugniß der Gläubiger zur Theilnahme an Licitationen 
stehe, und wie es namentlich in Fällen einer durch Erwerbung von Forderungen drit- 
ter Personen bei Verkäufen von Gütern aus Gantmassen und im Wege gerichtlicher 
Execution etwa versuchten Umgehung jenes Verbotes zu halten sey. 
Zu Beseitigung dieser Zweifel finden sich die K. Ministerien der Justiz und des 
Innern, Ersteres nach Vernehmung der obersten Justiz-Stelle, veranlaßt, hierüber 
nachstehende Erläuterung zur Beachtung, namentlich von Seite der Bezirksämter und 
Gemeinderäthe in vorkommenden Fällen zu ertheilen: 
1) Nach der unzweideutigen Absicht des Gesetes dürfen Israeliten, welche zu Um- 
gehung jenes Verbotes erst Forderungen erwerben, um bei einem Erecutions- 
oder Concurs-Verfahren als Licitanten bei dem Verkaufe von Gütern concurri- 
ren zu können, die nur zu Gunsten des Gläubigers, welcher unvorhergesehen
	        
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