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sich in jenes Verfahren einzulassen hat, gesetzlich bestimmte Ausnahme von dem
allgemeinen Verbote nicht für sich in Anspruch nehmen.
2) Diese Ausnahme des Gesehes findet sonach nur dann statt, wenn der Israelite
einzig in der Absicht, als Gläubiger um seine wahre Forderung besrirdigt zu
werden, oder in dieser Eigenschaft einen möglich kleinen Verlust zu erleiden
(vergl. Art. 62, 65, 70 und 71 des Executions-Gesetzes vom 15. April 1825,
Reg. Bl. S. 298—501), Güter erkauft.
Eine solche Absicht ist als vorhanden unzusehen, wenn
a) im Falle des Art. 62 des Execurions-Gesetes der nach der dritten Auf-
streichs-Verhandlung erzielte Preis zur Befriedigung des Israeliten nicht
zureichend war, oder »
b) wenn im Falle des Art. 63 des Executions-Gesetzes bei dem erneuerten
Verkaufs-Versuch sich entweder bein Kaufslustiger zu einem das Anbot
des Gläubigers übersteigenden Preis meldete, oder der angebotene höhere
Preis zur vollständigen Befriedigung der Forderung der Israeliten nicht
zureichte; ingleichen
D) bei Concursen, wenn in den Fällen der Art. 70 und 71 des erwähnten
Geseßzes in der Uebernahme der Güter oder in dem von dem Israeliten
angebotenen höheren Preise das einzige Mittel enthalten ist, um zur Be-
friedigung seiner Forderung, sey es nun ganz oder theilweise zu gelangen.
5) die Frage ob jene unter Nr. 1 erwähnte, auf Umgehung des Gesetes gerich-
tete Absicht im einzelnen Falle wirklich anzunehmen sey, ist lediglich nach den
Umstánden des letzteren zu beurtheilen.
Stuttgart den 26. Oktober 1850. ç
Für den Minister des Innern:
Maucler. Mohl.
C) Des Departements des Innern:
Des Ministerium des Innern.
a) Versügung, betreffend die den Amrskörperschaften obliegenden Gefang Verpflegungs-Kosten
Es ist zur Kenntniß des Ministeriums des Innern gekommen, daß in Folge
einer irrigen Auslegung des blos auf die Gesangenen-Transport-Kosten sich bezie-