Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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die bezahlte Accise bescheinigt wird, sowohl von den Inhabern solcher Patente als auch 
von einzelnen Polizei-Stellen irriger Weise als ein Berechtigungs-Titel zum Hausir- 
handel angesehen werden, hat zu einer Abänderung des Formulars jener Patente Ver- 
anlassung gegeben, wornach nunmehr dasselbe die ausdrückliche Bestimmung enthält, 
daß der Inhaber sich jeder Art von Hausirhandel zu enthalten, und seinen 
Waaren-Verkauf auf die Jahrmärkte einzuschränken habe, in so fern er 
nicht die zu jenem Handel von dem K. Ministerium des Innern erkangte 
Erlaubniß durch ein von dem Bezirks-Polizeiamt ausgestelltes Hausir= 
Patent nachzuweisen vermöge. 
Indem man dieß hiemit zur allgemeinen Beachtung bekannt macht, wird zugleich 
den Cameralämtern die bestimmte Weisung ertheilt, an ausländische Händler, ohne 
Unterschied, ob dieselben im Inland Hausir= oder Markthandel treiben wollen, das 
hiezu bendthigte Accise-Patent nur erst alsdann zu ertheilen, wenn zuvor über die 
Zuläßigkeit ihres Aufenthalts im Königreich und ihres daselbst beabsichtigten Gewerb- 
Betriebs polizeilich erkannr, und hiernber die schriftliche Vescheinigung eines Bezirks- 
Polizeiamts beigebracht ist, auch in dem Zeitraum, für welchen das Accise-Patent 
ausgestellt wird, nach der erwa deßhalb in dem polizeilichen Erkenntniß ausgedrückten 
Begränzung genau sich zu richten. 
Die Bescheinigung über das ebenerwähnte polizeiliche Erkenntnif, das, soweit es 
im bezirbsamtlichen Ressort gefällt wird, jedenfalls nur auf die Zulassung des Händ- 
lers zum Markthandel nach den hierüber bestehenden Vorschriften, namentlich nach der 
Verordnung vom 11.F September 1307, 6. 7 und der Ministerial-Verfügung vom 
15. Obtober 1323 sich erstrecken kann, wird nach Umständen entweder in den Paß 
oder sonstigen Ausweis des Händlers eingetragen, oder in besonderer Ausfertigung 
ertheilt, oder aber fällt dieselbe mit der Ausstellung eines Hauftr-Patents zusammen. 
Die Orts-Vorsteher, Landjäger und sonstige Pollzei-Officianten werden biemit 
noch insbesondere daran erinnert, daß der Besih einee cameralamtlichen Accise-Patents 
für sich allein die Berechtigung zur Ausübung des Haustrhandels nicht gewährt, daß 
diese vielmehr nur durch ein nach Maßgabe der allgemeinen Gewerbe-Ordnung Art. 135 
und 156 von einem Bezirko-Polizeiamt ausgestelltes Hausir-Patent nachgewiesen wer- 
den kann.
	        
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