Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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des Gewerbes zu wählen, die in der Regel unter den Augen der Prüfungs-Commis- 
sion zur Ausführung zu bringen sind. Nur ausnahmsweise kann, wenn und soweit 
es die Gründlichkeit der Prüfung erheischt, ein völlig ausgearbeitetes Fabrikat des 
Gewerbes oder das Modell eines solchen zur Aufgabe gemacht werden. Den Modellen 
ist da, wo sie zum Zweck der Prüfung hinreichen, und eine kostbare oder längere Zelt 
erfordernde Ausarbeitung zu ersehen vermögen, immer der Vorzug zu geben. Jeden- 
falls aber sind zur Ausarbeitung nur solche Gegenstände zu wählen, welche zur Zeit 
der Prüfung in Gebrauch und Sitte sind, und sonach leicht verwerthet werden können, 
auch höchstens eine Arbeirszeit von acht Tagen und einen Materials-Aufwand von 
15 fl. erfordern, es wäre denn, daß der zu Prüfende selbst zu einer kostbareren Aus- 
arbeitung sich freiwillig erböte. 
K. 40. 
Die Bezirksämter haben der Zweckmäßigkeit der Prüfungs-Aufgaben bei den un- 
ter ihrer Aussicht vorgenommenen Meister-Prüfungen eine besondere Aufmerksamkeit 
zu widnen, und wenn ihnen besonders glücklich gewählte Aufgaben dieser Art vor- 
kommen, dieselben der vorgesetzten Kreis-Regierung einzusenden, um sie zu einer 
Muster-Sammlung von Prüfungs-Aufgaben und mittelst derselben zur Belehrung der 
übrigen Prüfungs-Commisssonen benützen zu können. 
6. 41. 
Bei der Nachsuchung eines beschränkten Meisterrechts, insofern dieselbe nach 
K. 29 zulässig ist, hat sich die Prüfungs-Commission in ihren Aufgaben streng an die 
Gegenstände der nachgesuchten beschränkten Arbeits-Befugniß zu halten. 
S. 4. 
Bei eintretender Stimmen-Gleichheit unter den Mitgliedern der Prüfungs-Com- 
mission gebührt dem Obmann eine entscheidende Stimme. 
K. 45. 
Das über den Prüfungsakt aufgenommene Protokoll C#. 18) muß die Abstim- 
mungen der einzelnen Mitglieder der Prüfungs-Commission über das Ergebniß der 
Prüfung und über das hierauf zu gründende Urtheil enthalten, und ist mit sämtlichen 
Beilagen dem Bezirksamt des Ladensißes zum Erkenntniß über das Meisterrechts-Ge- 
such mit gutächtlichem Bericht vorzulegen.
	        
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