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22) So wie naͤmlich der Orts-Vorstand die Steuersaͤtzer von den diesfallsigen
Einträgen in das Brand-Versicherungs-Cataster, die im Laufe des verflossenen
Jahrs auf Ansuchen der Eigenthümer oder Baupflichtigen Statt gefunden
haben, zu ihrem Gebrauche in Kenntniß zu sehen hat, so haben dagegen die
Steuersäter die bei der Revision des Gebäude-Steuer-Catasters außerdem
erhobenen Notizen über neuentstandene, oder in ihrem Werthe auf
bleibende Weise erheblich veränderte Gebäude dem Orts-Vorstand
zum Behuf der Revision der Brand-Versicherungs-Cataster mirzutheilen, auch
ihm von ihren etwaigen Wahrnehmungen über muthmaßliche Unrich-
tigkeiten bei den Brand-Versicherungs-Anschlägen einzelner Ge-
bäude, namentlich in Beziehung auf die oben ((F. 10 — 12) vorgeschriebenen
Einschäßungs-Rücksichten zu demselben Zwecke zu benachrichtigen.
25) Der Orts-Vorstand ist schuldig, zur Beaugenscheinigung und Ein-
schätzung der ihm auf diese Art von den Steuersäbern bezeichneten Gebäude,
so wie derjenigen, von denen ihm auf anderem Wege bekannt geworden ist,
daß sie einer neuen oder veränderten Aufnahme in die Brand-Versicherungs-
Anstalt bedürfen möchten, von Amtswegen eine Schähbungs-Deputation
abzuordnen, die Eigenthümer oder Baupflichtigen über den Anschlag
der Deputation zu vernehmen, und sofort den Eintrag in das Brand-Ver-
sicherungs-Cataster mit der betrefsenden Summe zu verfügen.
25) Für die Zusammensetzung der Deputation, für ihr Verfahren und
für das des Orts-Vorstandes gelten hiebei dieselben Vorschriften, wie
oben (§K9. 5— 20). Auf eine zweite Schäbungs-Deputation (F. 16) kann
übrigens der Eigenthümer oder Baupflichtige in diesem Falle nur dann
antragen, wenn er die dadurch verursachten Kosten ebenso auf sich zu neh-
men sich bereit erklärt, wie er in dem Falle einer auf sein Ansuchen erfolg-
ten neuen oder veränderten Aufnahme des Gebéudes in die Brand-Versiche-
rungs-Anstalt die Kosten der diesfallssgen Verhandlung überhaupt zu tragen
hat (Art. 3 des Gesehes vom 23. März 1828, Reg. Bl. S. 156).
25) Sollten die aufsehenden Behörden sich veranlaßt finden, die Brand-Ver-
sicherungs-Anschläge von Gebänden außerordentlicher Weise einer Revi-