Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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22) So wie naͤmlich der Orts-Vorstand die Steuersaͤtzer von den diesfallsigen 
Einträgen in das Brand-Versicherungs-Cataster, die im Laufe des verflossenen 
Jahrs auf Ansuchen der Eigenthümer oder Baupflichtigen Statt gefunden 
haben, zu ihrem Gebrauche in Kenntniß zu sehen hat, so haben dagegen die 
Steuersäter die bei der Revision des Gebäude-Steuer-Catasters außerdem 
erhobenen Notizen über neuentstandene, oder in ihrem Werthe auf 
bleibende Weise erheblich veränderte Gebäude dem Orts-Vorstand 
zum Behuf der Revision der Brand-Versicherungs-Cataster mirzutheilen, auch 
ihm von ihren etwaigen Wahrnehmungen über muthmaßliche Unrich- 
tigkeiten bei den Brand-Versicherungs-Anschlägen einzelner Ge- 
bäude, namentlich in Beziehung auf die oben ((F. 10 — 12) vorgeschriebenen 
Einschäßungs-Rücksichten zu demselben Zwecke zu benachrichtigen. 
25) Der Orts-Vorstand ist schuldig, zur Beaugenscheinigung und Ein- 
schätzung der ihm auf diese Art von den Steuersäbern bezeichneten Gebäude, 
so wie derjenigen, von denen ihm auf anderem Wege bekannt geworden ist, 
daß sie einer neuen oder veränderten Aufnahme in die Brand-Versicherungs- 
Anstalt bedürfen möchten, von Amtswegen eine Schähbungs-Deputation 
abzuordnen, die Eigenthümer oder Baupflichtigen über den Anschlag 
der Deputation zu vernehmen, und sofort den Eintrag in das Brand-Ver- 
sicherungs-Cataster mit der betrefsenden Summe zu verfügen. 
25) Für die Zusammensetzung der Deputation, für ihr Verfahren und 
für das des Orts-Vorstandes gelten hiebei dieselben Vorschriften, wie 
oben (§K9. 5— 20). Auf eine zweite Schäbungs-Deputation (F. 16) kann 
übrigens der Eigenthümer oder Baupflichtige in diesem Falle nur dann 
antragen, wenn er die dadurch verursachten Kosten ebenso auf sich zu neh- 
men sich bereit erklärt, wie er in dem Falle einer auf sein Ansuchen erfolg- 
ten neuen oder veränderten Aufnahme des Gebéudes in die Brand-Versiche- 
rungs-Anstalt die Kosten der diesfallssgen Verhandlung überhaupt zu tragen 
hat (Art. 3 des Gesehes vom 23. März 1828, Reg. Bl. S. 156). 
25) Sollten die aufsehenden Behörden sich veranlaßt finden, die Brand-Ver- 
sicherungs-Anschläge von Gebänden außerordentlicher Weise einer Revi-
	        
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