Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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K. 49. 
Für den Meisterbrief (F. 46) ist zu der Zunft-Lade, bei welcher die Ausferti- 
gung desselben geschieht, eine Gebühr von höchstens drei Gulden zu entrichten. 
KS. 50. 
Auf die Erwerbung des kaufmännischen Gewerberechts finden im Allgemeinen die 
vorstehenden, unter 986. 27—49 enthaltenen Vorschriften ihre Anwendung. Die Prü- 
fungs-Gebühren dürfen den höchsten Betrag der obigen Ansätze (zehn Gulden nach 
S. 47, Ziffer 1) nicht übersteigen. 
Bei der Prüfung der Vorübungszeit hat sich die Commission nach den besondern 
Bestimmungen des Art. 108 der allgemeinen Gewerbe-Ordnung zu achten. 
Die förmliche Prüfung des Bewerbers geschieht durch geeignete, theils mündlich, 
theils schriftlich zu lösende Aufgaben, und hat vorzugsweise die baufmännische Rechen- 
kunst, Correspondenz und Buchführung, sodann aber auch die in das gewählte Fach 
einschlagenden besonderen Handlungs= und Waaren-Kenntnisse zum Gegenstande. 
S. 51. 
Der Betrieb einer Material-Handlung setzt neben dem Rachweis der Befähigung 
zum kaufmännischen Gewerbe im Allgemeinen noch eine besondere wissenschaftliche Pru- 
sung des Prinzipals oder seines Werkführers durch den Oberamts-Arzt voraus, welche 
nach Maßgabe der Verordnung vom 25. Juni 1812 (Reg. Blatt S. 527) auf eine 
nähere Kenntniß der Material-Waaren, sodann auf die Bekanntschaft mit den bei der 
Aufbewahrung und Abgabe jener Stofse zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln zu rich- 
ten ist. 
In Hinsicht auf die Berechtigung zum Laboriren ist das Erforderliche in der In- 
struktion vom 6. Juni 1328, §. 2 (Reg. Blatt S. 459) vorgesehen. 
Dritter Abschnitt. 
Von der Befähigung zum Müller= und Schiffer-Gewerbe. 
C. 52. 
Zum selbstständigen Betrieb des Getreide-Müller= und des Schiffer-Gewerbes
	        
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