Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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wird ein Erkenntniß des zuständigen Bezirksamts über die Befähigung des Gewerbe= 
Inhabers oder seines Werkführers erfordert. (Instruktion vom 6. Juni 1828, K. 25.) 
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Will der Veweis dieser Befähigung durch die nach den biöherigen Zunft-Gesehen 
erlangte Eigenschaft des Meisters oder Meisterknechts (s. die angeführte Instr. 9. 25, 
Z. 1), oder durch eine wenigstens siebenjährige Vorübungszeit (ebend. Z. 2) geführt 
werden; so sind die diesfallsigen Nachweise dem Bezirksamte unmittelbar zur Einsicht 
und Prüsung vorzulegen. Veruft sich dagegen der Bewerber auf eine besondere Prü- 
fung (ebend. Z. 3), so wird diese 
1) bei dem Getreide-Müller-Gewerbe einem Bezirks-Mühl-Inspektor und zwei 
weiteren demselben von dem Bezirksamt des Prüfungsortes beigegebenen Sach- 
verständigen aufgetragen. Die Prüfung kann nach Umständen am Wohnsiße 
des Mühl-Inspektors oder an dem gelegentlichen Aufenthaltsorte desselben auf 
der Visitationsreise vorgenommen werden. 
2) Für das Schifffahrts-Gewerbe wird an denjenigen Orten, wo dasselbe zahlreich. 
besetzt ist, namentlich zu Langenargen, Friedrichshafen, Ulm, Horkheim, eine 
Prüfungs-Behörde von drei Sachverständigen mit einem geschästskundigen Vor- 
stande durch das vorgesehte Bezirksamt bestellt. 
§. 54. 
Die Prüfung besteht theils in Fragen, theils in Probe-Verrichtungen des Gewer- 
bes, welche der Bewerber unter den Augen der Prüfungs-Behörde vorzunehmen hat. 
Das Ergebniß wird von der letztern mit gutächtlicher Aeußerung dem Bezirksamt 
des Prüfungsortes zum Erkenntniß über die Befähigung vorgelegt. 
Zur Belohnung der Mitglieder der Prüfungs-Behörde hat das vorgeseßte Bezirks- 
amt eine Gesamt-Gebühr von drei bis höchstens fünf Gulden festzusetzen. 
K. 55. 
Dem befähigt Erkannten wird hierüber durch das erkennende Bezirksamt eine Ur- 
kunde ausgestellt, welche die Art des geführten Beweises zu bezeichnen hat. 
Dieselbe unterliegt der gesetlichen Sportel für oberamtliche Zeugnisse. 
Eine wiederholte Prüfung kann dem einmal für befähigt Erkannten bei einer Ver- 
aänderung seines Niederlassungs= oder Dienstortes nicht angesonnen werden.
	        
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