Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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K. 29. 
In jeder Diöcese wird jährlich von einer durch die Staats= und bischöflichen Be- 
hörden gemeinschaftlich anzuordnenden Commission eine Concurs-Pröüfung mit denjeni- 
gen Geistlichen vorgenommen, welche zu einer Pfarrei oder zu sonst einer Kirchen-Pfründe 
befördert zu. werden wünschen. Zu dieser Prüfung werden nur Geistliche zugelassen, 
welche wenigstens zwei Jahre lang in der Seelsorge als Hülfspriester angestellt waren, 
und gute Zeugnisse ihrer Vorgesehren über ihren Wandel vorlegen. 
K. 50. 
Die in Folge dieser Prüfung sich ergebende Elassisikation wird bei künftigen Be- 
förderungen der Geprüften berücksichtigr. 
G. 31. 
Ebenso wird eine Classen-Eintheilung der Pfarreien und sonstigen Kirchen-Pfrün- 
den nach dem Grade ihrer Wichtigkeit und ihres Ertrags gefertigt, damit auch die 
Parvone, welche nur Diecesan-Geistliche präsentiren können; ihre Auswahl hiernach 
einzurichten vermögen. 
K. 32. 
Kein Geistlicher kann zu gleicher Zeit zwei Kirchen-Pfründen, deren eine jede die 
Congrua erträgt, besitzen, von welcher Art sie auch seyen, und unter welchem Vorwande 
es auch geschehen wolle. Ein jeder muß an dem Siße seiner Pfründe wohnen, und 
kann sich nur mit Erlaubniß auf einige Zeit von derselben entfernen. 
« g.55. 
Kein Geistlicher kann ohne Einwilligung seines Landesherrn Wuͤrden, Pensionen, 
Orden oder Ehrentitel von Auswaͤrtigen annehmen. 
g. 34. 
Jeder Geistliche wird, bevor er die kirchliche Institution erhaͤlt, dem Oberhaupte 
des Staats den Eid der Treue ablegen, dem Bischof aber den canonischen Gehorsam 
geloben. 
G. 35 
Der Staat gewährt den Geistlichen jede zur Erfüllung ihrer Berufs-Geschäfte 
erforderliche gesehbliche Unterstüßung und schübtzt sie in dem Genuß der ihrer Amts- 
würde gebührenden Achtung und Auszeichnung.
	        
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