Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

116 
fuͤr sich und sein fuͤrstliches Haus, nachgesucht hat, Wir, nach gepflogenen Verhand- 
lungen mit dem bevollmaͤchtigten Abgeordneten desselben und nach Anhoͤrung Unseres 
Geheimen-Raths, beschlossen haben und verordnen, daß nachfolgende Bestimmungen 
den bleibenden Rechtszustand des Fuͤrsten bilden sollen: 
J. Persoͤnliche Vorzuͤge, allgemeine Rechte und Verbindlichkeiten des 
fürstichen Hauses. 
K. 1. 
Das füörstliche Haus Waldburg = Wolfegg-Waldsee behält die Ebenbürtig= 
keit in dem bisher damit verbundenen Begriffe, und gehört zum hohen Adel. 
Der Fürst hat, gleich allen Standesherrn, die Huldigung persönlich oder durch 
einen n ebenbuͤrtigen Bevollmaͤchtigten dahin zu leisten: 
daß er dem Koͤnig wegen seiner saͤmtlichen der Koͤniglichen Souverainetaͤt 
untergebenen Besitzungen treu und gehorsam seyn, und alles das abwenden 
und thun werde, wozu derselbe als getreuer und gehorsamer Unterthan dem 
Koͤnig und dessen Nachkommen, als seinem allergnaͤdigsten Souverain, ver- 
pflichtet ist. « 
, H.2. 
Die Mitglieder des fuͤrstlichen Hauses behalten die Titel, die sie seither gefuͤhrt 
haben, jedoch mit Weglassung aller auf ihre vormaligen reichsstaͤndischen Verhaͤltnisse 
sich beziehenden Beisätze und Würden. 
Sie benennen sich demnach von ihren urspränglichen Stammgätern und Herr- 
schaften. 6 
Der Erstgeborne, welcher in dem Besiße derselben sich befindet, oder jedes in 
seine Rechte eintretende Familien-Glied, nennt sich in öffentlichen Schriften und Hand- 
lungen, die nicht an den Souverain, oder an die Königlichen Behörden gerichtet werden: 
„Fürst und Herr“ 
mit dem Prédikate: „Wir". 
C. 5. 
Dem Haupte des fürstlichen Hauses kommt das Prädikat: „Durchlaucht“ zu.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.