Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

117 
Die näheren Bestimmungen eines der Ebenbürtigkeit des fürstlichen Hauses ange- 
messenen Kanzlei-Ceremoniels sind durch Unsere Verordnung vom 16. November 1826 
(Reg. Bl. S. 483) festgesetzt. 
« K. 4. 
In allen Marktflecken und Dörfern, welche dem fürstlichen Hause gehören, soll 
das Kirchengebet nach dem Souverain auch für das Haupt des Hauses und für dessen 
Familie verrichtet werden. Auf gleiche Weise wird hinsichtlich der Trauer-Feierlich- 
keiten gestattet, daß das Trauer-Gelute für das Haupt des Hauses, seine Gemahlin 
und für seine nächsten Nachfolger drei Wochen, für ein nachgebornes Mitglied des 
fürstlichen Hauses aber vierzehn Tage lang, von dem Leichen-Begängniß an, beobachtet 
werde; daß die fürstlichen Stellen und Beamten eine Trauer von sechs Wochen an- 
legen und daß alle bffentlichen Lustbarkeiten in den fürstlichen Besitzungen bis nach 
Beendigung der Exequien eingestellt werden. 
K. 5. 
Dem Fürsten steht für seine Person und für seine Familie die unbeschränkte Frei- 
heit zu, in einem jeden, zum deutschen Bunde gehbrigen, oder mit demselben im Frie- 
densstande befindlichen Staate seinen Aufenthalt zu wählen. Es ist demselben ferner 
gestattet, in die Dienste eines solchen Staats zu treten, oder Orden und Würden von 
demselben anzunehmen, vorbehältlich der in diesen Fällen Uns zu machenden Anzeige. 
Diejenigen Mitglieder der fürstlichen Familie, welche sich entweder in Unsern 
Diensten befinden, oder aus Unsern Staats-Cassen eine Pension beziehen, haben sich 
nach den deßfallsigen Verordnungen zu verhalten. 
K. 6. 
In allen die Mitglieder des fürstlichen Hauses und ihre standesherrlichen oder 
adelichen immatrikulirten Güter betreffenden Real= und Personal-Klagen haben sie 
einen privilegirten Gerichtsstand in erster Instanz bei dem einschlägigen Kreis-Gerichte, 
in zweiter und letzter Instanz bei Unserem Königlichen Ober-Tribunal. 
C. 7. 
Die bei dem fürstlichen Gesamthause Waldburg durch Familien-Verträge einge- 
führten besondern Austrägal-Gerichte werden Wir näher untersuchen lassen, und 
wegen ihrer Bestätigung besondere Entschließung ertheilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.