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gelegt werden muͤssen, worauf sie, so weit sie nichts gegen die bestehende Verfassung
enthalten, durch die obersten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung
gebracht werden.
K. 11.
Die Vormundschaften der fürstlichen Familien-Glieder können von dem Haupte
des Hauses bestellt werden.
Ist dasselbe dabei betheiligt, und ein Vormund oder. Curator von Obrigkeits wegen
aufzustellen, so geschieht dieses durch das Kreis-Gericht des einschlägigen Regierungs-
Bezirks, mir Vorbehalt des Rekurses an den Pupillen-Senat Unseres Kniglichen
Ober-Tribunals.
In beiden Fällen find die letzten Willens-Verordnungen des Vaters, die Fa-
milien = Gesehe und in deren Ermanglung die allgemeinen gesepichen Vorschriften,
mit vorzüglicher Rücksicht auf Ebenbürtigkeit des zu wählenden Vormünders zu beob-
achten. «
Die Aufsicht uͤber die fuͤrstlichen Vormundschaften wird dem Pupillen-Senate
des einschlaͤgigen Koͤniglichen Kreis-Gerichtshofs vorbehalten, zu welchem Ende der-
selbe jedesmal von der getroffenen Anordnung einer Vormundschaft in Kenntniß zu
setzen ist. 6. 13.
Der Fuͤrst genießt fuͤr sich und seine Familie die Befreiung von aller Militaͤr-
Pfflichtigkeit.
K. 15.
Die von demfselben bewohnten Schlöôsser sollen — Nothfälle ausgenommen —
von der Einquartierung Unserer, so wie auch fremder Truppen befreit seyn, in so
weit die Dislokation und Einlegung der Leßteren von den Landesbehörden abhängt.
C. 14.
Es wird dem Fürsten gestattet, eine Ehrenwache aus Eingebornen, welche dem
Souverain den Huldigungs-Eid geleistet haben, und nicht in den Jahren der Militär=
Pflichtigkeit stehen, in den Schlössern seines Wohnsißes zu halten.
KC. 15.
Der Furst ist berechtigt, von seinen Beamten einen Dienst-Eid sich leisten zu lassen.