Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

120 
g. 16. 
Die fürstlichen Grundholden können bei Vollziehung dieser Un serer Erklärung 
mittelst eines angemessenen, Unserm Ministerium des Innern zu vorgängiger Ge- 
nehmigung vorzulegenden Vorhalts an die Obliegenheiten und Pflichten erinnert wer- 
den, welche sie gegen ihre fürstliche Standesherrschaft haben. 
Ein gleiches kann bei feder künftig in der Person des Fürsten eintretenden Ver- 
änderung Statt finden und geschieht durch bie fürstlichen Polizei-Beamten und im Falle 
solche nicht angestellt wären, durch die K. Oberamtmänner. 
K. 17. 
Der Fürst ist befugt, jene Angelegenheiten an die Regierungen auswärtiger Staa- 
ten zu bringen, welche er mir denselben rücksichtlich seiner darin befindlichen Besitzun- 
gen und allenfallsigen Lehens= und Dienst-Verhältnisse zu verhandeln hat; er darf 
jedoch nicht Agenten mit diplomatischem Charakter abordnen. 
K. 18. 
Es ist dem Fürsten gestattet, neben dem im ganzen Königreiche nach der beste- 
henden Verordnung zu haltenden Königlichen Regierungs-Blatt auch besondere Wochen= 
Blätter für seine Besitungen einzuführen. 
II. Rechts-Pflege. 
K. 19. 
Die Gerichtsbarkeit wird in den fürstlichen Gerichts-Bezirken den Gesehen des Kö- 
nigreichs gemäß, und unabhängig von jeder persönlichen Einmischung des Fürsten, 
verwaltet. 
K. 20. 
Dem Fürsten steht die Ausübung der bürgerlichen und StrafRechtspflege in dem 
Umfange seiner Besihungen in erster Instanz zu. 
Zu der Bildung der Gerichts-Bezirke, welche nicht an die Oberamts= Eintheilung 
gebunden ist, wird keine zusammenhängende Besihung erfordert; doch darf kein Ge- 
richts-Ort weiter als vier Stunden von dem Wohnorte des Richters entfernt seyn. 
Auch wird unter gleicher Voraussehung dem Fuͤrsten gestattet, sich mit den uͤbrigen fuͤrst- 
lich Waldburgischen Haͤusern zu Bildung gemeinschaftlicher Gerichts-Bezirke zu vereinigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.