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In leßterem Falle haben übrigens die zu einem Jurisdictions-Bezirke sich ver-
einigenden fürstlichen Häuser nicht nur eine bestimmte, Unserem Justiz-Ministerium
zur Genehmigung vorzulegende Regel unter sich festzusetzen, nach welcher die Besetzung
der Stelle im Erledigungs-Falle Statt finden soll, sondern sich auch weiter darüber
zu vereinigen, daß einer der Theilhaber die Verantwortlichkeit für die vorschriftmäßige
Einrichtung und Unterhaltung der Gerichtsstellen, so wie für die Beaufsichtigung des
Gerichts-Rotars und die Haftung für dessen Handlungen (F. 29) in der Art über-
nehme, daß die oberaufsehende Königliche Stelle sich in allen Fällen an ihn, vorbehälrlich
des Regresses an die Mittheilhaber, zu halten befugt ist.
Die Einsetzung in die Ausübung der Gerichtsbarkeit kann, im Falle einer solchen
Vereinigung, nicht früher erfolgen, als bis alle diejenigen Bestimmungen, welche auf
der Verabredung der Theilhaber beruhen, vollständig getroffen und von der vorgesetzten
Königlichen Stelle als genügend anerkannt worden sind.
Die einmal geschehene Vereinigung zu einem solchen gemeinschaftlichen Jurisdic-
tions-Bezirk kann ohne Genehmigung der oberaufsehenden Justizstelle nicht mehr ab-
geändert werden.
K. 21.
In gemischten Gemeinde-Bezirken und Orten, wo vor dem Jahre 1806 die Ge-
richtsbarkeit in Gemeinschaft mit der Krone, mit andern standesherrlichen Häusern
ausgeübt worden ist, bestimmt sich die Ausübung sowohl der Gerichrsbarkeit als der
Polizei-Gewalt oder ihrer Surrogate, nach der unter Nro. ll. beiliegenden Bezeichnung
einer wegen der fürstlichen Besitzungen, vorbehadltlich der Rechte Dritter, getroffenen
Purifikation nach Gemeinde-Bezirken.
K. 22.
Die fürstlichen Gerichte haben dieselben Amtsbefugnisse, welche die Gesetze Unsern
Königlichen Gerichten erster Instanz beilegen, oder künftig beilegen werden; dieselben
stehen mithin den Königlichen Oberamts-Gerichren gleich, mössen dagegen aber auch
stets gleichfoͤrmig mit denselben gebildet seyn.
Ihrer Gerichtsbarkeit sind allein Unsere im fürstlichen Gebiete angestellten Kö-
niglichen Diener in Ansehung ihrer Dienst-Verhältnisse, so wie die Straf-Verfögungen
wegen Verlehung der Staats-Hoheits-Rechte und wegen Uebertretung der sich darauf
beziehenden Verwaltungs-Verordnungen, entzogen.