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Erwerbung des Staats- Buͤrgerrechts voraus, und kann nicht gegen den Willen der
betreffenden Gemeinden, wenn hinreichende Gruͤnde des Wlderspruchs vorhanden sind,
welche Unsere vorgeseßte Koͤnigliche Kreis / Regierung -7 beurtheilen hat, Statt
finden.
K. 40.
Wegen Aufnahme der fürstlichen Schlösser und der von den fürstlichen Rentäm-
tern zu unterhaltenden Kirchen-Gebäude in die Feuer-Versicherungs-Anstalt ist durch
die Gesehgebung bereits das Erforderliche vorgesehen.
IV. JZufsche in Kirchen- und Schul-Sachen. auch uͤber milde. Stiftungen.
K. a1.
Die Ausübung derselben wird vem Försten durch seine Hooet-Veammen, nach
Vorschrift der Gesetze und unter der Oberaufsicht Unserer vorgesehten Königlichen
Kreis-Regierung und der geistlichen. Gentral-Beherde, auf gleiche Weise wie Unseren
Königlichen Oberamtleuten überlassen:
Die Zwecke der Stiftungen sollen auf keine Weise ver aͤndert werden.
Die Ausuͤbung eines jeden Episkopal Rechts ist davon vollig ausgeschlossen.
5. 42. .
Dem Fürsten werden für seine Versen und Familie die Privat-Trauungen, Tau=
sen, Confirmationen 2c. in seinen Schlössern im Allgemeinen, und ohne sie an jedesma-
lige Dispensations-Einholung zu binden, frei gegeben.
K. 45.
Das Patronat-Recht wird dem Fürsten, wo und wie er solches hergebracht hat,
belassen.
Das Kirchengebet für den Kirchenpatron verbleibe in der hergebrachten Art.
Das Recht, die Schullehrer zu nominiren und zu praͤsentiren, wird von dem Fuͤr-
sten, wo und wie er es hergebracht hat, ausgeübt.
V. Forst- Gerichtsbarkeit und Forst. Verwaltung.
H. a.
Die fürstlichen Forst-Behörden haben, nach Maßgabe ihrer Amts- Verhältniss,
die Forst-Gerichtsbarkeit, Forst= und Jagd-Polizei und Forst-Verwaltung mit Zleichen