Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Forst-Behoͤrden nach den bestehenden oder kuͤnftig zu ertheilenden Gesetzen und Ver- 
ordnungen genau zu achten. 
Die Verpflichtung des fürstlichen Forst-Personals, welche namentlich auf die Lan- 
des-Gesetze auszudehnen ist, wird den fürstlichen Beamten zugegeben. Diese sind aber 
gehalten, das Verpflichtungs-Protokoll hierüber an Unsere zuständige Kreis-Finanz= 
Kammer einzusenden, welches bei dem niederen Schut= und Jagd-Personal nicht er- 
sorderlich ist. 
Ist kein fürstlicher Beamter (Amtsrichter, Amtmann, Forst-Verwalter oder Forst- 
Justitiar) in der Eigenschaft als Staatsdiener angestellt; so sind die fürstlichen Forst- 
diener von den betreffenden Königlichen Forst-Behörden, und zwar die Forst-Verwal= 
ter von der Königlichen Kreis-Finanz-Kammer, die Revier-Förster, wie das übrige für 
das Forst= und Jagdwesen angestellte Personal, vom Königlichen Ober-Fdrster, auf 
die Landesgeseße zu verpflichten. 
C. 48. 
Die Ober-Aufsiche Unserer höheren Forst-Behbrden (früher des Forstraths, 
nun der Kreis-Finanz-Kammerny erstreckt sich auch auf die fürstlichen Forst-Behdr- 
den, welche die Verbindlichkeit haben, jenen alle geforderten Nachrichten pünktlich zu 
ertheilen. 
Die Einsendung der früher vorgeschriebenen Holz-Berichte kann jedoch für die Zu- 
kunft unterbleiben. " 
Insofern die Unseren hoͤheren Forst-Behoͤrden zustehende. Ober-Aufsicht eine Lo- 
cal-Untersuchung in den fuͤrstlichen eigenen Waldungen erfordern sollte, kann dieselbe 
in deren Auftrag nur durch einen Koͤniglichen Ober-Foͤrster oder durch dessen gesetzli- 
chen Stellvertreter, oder durch einen von Unseren hoͤheren, fuͤr den besonderen Fall 
zustaͤndigen Behoͤrden besonders beauftragten Commissaͤr, mit Zuziehung der fuͤrstli- 
chen Forst-Behoͤrden, vorgenommen werden. 
Fuͤr die oberforsteiliche Aufsicht hat der Fuͤrst aus seinen Waldungen unter kei- 
nem Titel etwas zu entrichten. 
G. 479. 
Waldreutungen sind dem Fürsten in seinen eigenthümlichen Waldungen eben so 
wenig, als andern Staats-Angehbrigen, ohne besondere Legitimation der zuständigen 
Staats-Behörde erlaubt.
	        
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