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Forst-Behoͤrden nach den bestehenden oder kuͤnftig zu ertheilenden Gesetzen und Ver-
ordnungen genau zu achten.
Die Verpflichtung des fürstlichen Forst-Personals, welche namentlich auf die Lan-
des-Gesetze auszudehnen ist, wird den fürstlichen Beamten zugegeben. Diese sind aber
gehalten, das Verpflichtungs-Protokoll hierüber an Unsere zuständige Kreis-Finanz=
Kammer einzusenden, welches bei dem niederen Schut= und Jagd-Personal nicht er-
sorderlich ist.
Ist kein fürstlicher Beamter (Amtsrichter, Amtmann, Forst-Verwalter oder Forst-
Justitiar) in der Eigenschaft als Staatsdiener angestellt; so sind die fürstlichen Forst-
diener von den betreffenden Königlichen Forst-Behörden, und zwar die Forst-Verwal=
ter von der Königlichen Kreis-Finanz-Kammer, die Revier-Förster, wie das übrige für
das Forst= und Jagdwesen angestellte Personal, vom Königlichen Ober-Fdrster, auf
die Landesgeseße zu verpflichten.
C. 48.
Die Ober-Aufsiche Unserer höheren Forst-Behbrden (früher des Forstraths,
nun der Kreis-Finanz-Kammerny erstreckt sich auch auf die fürstlichen Forst-Behdr-
den, welche die Verbindlichkeit haben, jenen alle geforderten Nachrichten pünktlich zu
ertheilen.
Die Einsendung der früher vorgeschriebenen Holz-Berichte kann jedoch für die Zu-
kunft unterbleiben. "
Insofern die Unseren hoͤheren Forst-Behoͤrden zustehende. Ober-Aufsicht eine Lo-
cal-Untersuchung in den fuͤrstlichen eigenen Waldungen erfordern sollte, kann dieselbe
in deren Auftrag nur durch einen Koͤniglichen Ober-Foͤrster oder durch dessen gesetzli-
chen Stellvertreter, oder durch einen von Unseren hoͤheren, fuͤr den besonderen Fall
zustaͤndigen Behoͤrden besonders beauftragten Commissaͤr, mit Zuziehung der fuͤrstli-
chen Forst-Behoͤrden, vorgenommen werden.
Fuͤr die oberforsteiliche Aufsicht hat der Fuͤrst aus seinen Waldungen unter kei-
nem Titel etwas zu entrichten.
G. 479.
Waldreutungen sind dem Fürsten in seinen eigenthümlichen Waldungen eben so
wenig, als andern Staats-Angehbrigen, ohne besondere Legitimation der zuständigen
Staats-Behörde erlaubt.