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G. 60. ç
Die durch das fürstliche Forst-Personal entdeckten Frevel aller Art werden unter
den im KF. 45 und 56, Nro. 4 bezeichneten Verhältnissen von der fürstlichen Forst-Ver-
waltung, beziehungsweise von dem fürstlichen Amtsgerichte oder Polizei-Amte, oder dem
fürstlichen Forst-Justitiar, innerhalb der Gränze der Strafbefugniß Unserer Forst-
Aemter, den Gesetzen gemäß bestrast, und die von den fürstlichen Stellen angesetzten
Strafen für den Fürsten eingezogen, in so fern nicht andere Wald-Besiter oder Ge-
meinden nach den Lagerbüchern oder einem andern Rechtstitel auf den Bezug An-
spruch haben.
Wird in den fürstlichen Besitzungen das Strafrecht von Unseren Forstämtern
ausgeübt (F. 46, Nro. 5, lit. a), so hat der Fürst die wegen Beeinträchtigung des
Wald-Eigenthums und der Wald-Cultur in seinen eigenthümlichen Waldungen ange-
sebten Strafen wie bioher zu beziehen.
. 51.
Dem Fürsten wird gestattet, seinen Forst-Beamten dieselben Titel zu geben, die
von Unseren Königlichen Dienern des enrsprechenden Dienstgrades geführt werden.
VI. Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Ausübung der Gerichtsbarkeit
Polizei-Verwaltung, Forst= und Jagd. Polizei.
K. 52.
Der Fürst hat längstens innerhalb drei Jahren vom Tage dieser Unserer De-
claration an bei Unsern Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen eine
Erklärung einzugeben, ob und in welcher Arr er die Gerichtsbarkeit, Polizei-Verwal=
tung, Forst-Gerichtsbarkeit und Forst= und Jagd-Polizei, oder nur das eine oder das.
andere dieser Rechte, unabhängig von den übrigen, auszuüben Willens sey.
Sobald der Fürst scch für die Ausöbung erklärt und die Erfüllung der gesehzli-
chen Vorbedingungen nachgewiesen haben wird, soll sofort auch die Einsetzung erfolgen,
und Unfs ere Vollziehungs-Verordnungen für die fürstlichen Häuser Thurn und Taxis
und Hohenlohe-Bartenstein werden im Allgemeinen als Anleitung und Norm für die
Einsehung dienen.