Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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G. 60. ç 
Die durch das fürstliche Forst-Personal entdeckten Frevel aller Art werden unter 
den im KF. 45 und 56, Nro. 4 bezeichneten Verhältnissen von der fürstlichen Forst-Ver- 
waltung, beziehungsweise von dem fürstlichen Amtsgerichte oder Polizei-Amte, oder dem 
fürstlichen Forst-Justitiar, innerhalb der Gränze der Strafbefugniß Unserer Forst- 
Aemter, den Gesetzen gemäß bestrast, und die von den fürstlichen Stellen angesetzten 
Strafen für den Fürsten eingezogen, in so fern nicht andere Wald-Besiter oder Ge- 
meinden nach den Lagerbüchern oder einem andern Rechtstitel auf den Bezug An- 
spruch haben. 
Wird in den fürstlichen Besitzungen das Strafrecht von Unseren Forstämtern 
ausgeübt (F. 46, Nro. 5, lit. a), so hat der Fürst die wegen Beeinträchtigung des 
Wald-Eigenthums und der Wald-Cultur in seinen eigenthümlichen Waldungen ange- 
sebten Strafen wie bioher zu beziehen. 
. 51. 
Dem Fürsten wird gestattet, seinen Forst-Beamten dieselben Titel zu geben, die 
von Unseren Königlichen Dienern des enrsprechenden Dienstgrades geführt werden. 
VI. Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Ausübung der Gerichtsbarkeit 
Polizei-Verwaltung, Forst= und Jagd. Polizei. 
K. 52. 
Der Fürst hat längstens innerhalb drei Jahren vom Tage dieser Unserer De- 
claration an bei Unsern Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen eine 
Erklärung einzugeben, ob und in welcher Arr er die Gerichtsbarkeit, Polizei-Verwal= 
tung, Forst-Gerichtsbarkeit und Forst= und Jagd-Polizei, oder nur das eine oder das. 
andere dieser Rechte, unabhängig von den übrigen, auszuüben Willens sey. 
Sobald der Fürst scch für die Ausöbung erklärt und die Erfüllung der gesehzli- 
chen Vorbedingungen nachgewiesen haben wird, soll sofort auch die Einsetzung erfolgen, 
und Unfs ere Vollziehungs-Verordnungen für die fürstlichen Häuser Thurn und Taxis 
und Hohenlohe-Bartenstein werden im Allgemeinen als Anleitung und Norm für die 
Einsehung dienen.
	        
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