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Die Unterlassung obgedachter Erklaͤrung soll einem foͤrmlichen Verzichte gleich ge-
achtet werden.
. 55.
Im Falle der Verzichtung auf die Gerichtsbarkeit wird dem Fürsten, neben der
durch die neue Gesetzgebung ohnedieß bewilligten Gleichstellung mit den Cameral-Aem-
tern in Beziehung auf das Vorzugsrecht der Real-Gefälle und der aus dem Real=
Verbande schuldigen Leistungen in den Gantungen der Gefüällpflichtigen,
a) die Befugniß eingerdumt, gleich Unsern Königlichen Cameral-Beamten alle
gutöherrlichen Einkünfte und Leistungen mit Ausschluß der mit der Guts-
Verwaltung in keiner Verbindung stehenden Privat-Forderungen, den gegen-
wärtigen oder künftigen geseßlichen Bestimmungen gemäß, erecutorisch beizu-
treiben; deßgleichen wird ihm
b) auf dem Vermögen seiner Beamten und Verwalter wegen aller aus der
Guts-Verwaltung entspringenden Verbindlichkeiten eben das Vorzugs-Recht,
welches den Gemeinden zusteht, bewilligt.
K. 55.
Im Falle der Verzichtung auf die Polizei-Verwaltung werden dem Fürsten
folgende Rechte zugesichert:
le) innerhalb seiner Schlösser und der in dem Umrkreise derselben liegenden Hofgüter,
so wie der, nach vorgängiger Local-Untersuchung, näher zu bezeichnenden Hof-
gärten und Parks, hat er das Recht der niedern Polizei, mit der Befugniß,
Strafen bis auf einen bleinen Frevel anzusehen und den Betrag für sich ein-
zuziehen. ,
EristjebochhivsichtlichderAusübungdieseöRechtsUnscrervorgesetzten
Koͤniglichen Kreis-Regierung verantwortlich und unmittelbar deren Aufschr
unterworfen, auch steht dem Gestraften gegen die Straf-Ansäße 2c. die Be-
rufung an jene Stelle offen.
In Beziehung auf die Feuer-Polizei sind seine Wohnungen der Visttation
der Ober-Feuerschau unterworfen, welche ihm über die erfundenen Mängel ei-
nen Auszug aus dem Visttations-Protokoll mitzutheilen, und, wenn denselben