Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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nicht in der gehoͤrigen Zeit abgeholfen wird, eine Anzeige bei Unserer vor- 
gesetzten Königlichen Kreis-Regierung zu veranlassen hat; 
b) hat er die Befugniß, den Vogtrug-Gerichten, den Kirchen-, Schul= und Me- 
dicinal-Visitationen, so wie den Abhören der Gemeinde= und Stiftungs-Rech- 
nungen, selbst oder durch seinen Beamten, jedoch ohne einige Kosten-Aufrech- 
nung, anzuwohnen; 
auch soll ihm von allen auf die gedachten Gegenstände sich beziehenden Ver- 
fügungen, wenn er im Orte gegenwärtig ist, oder seinem im Orte anwesenden 
Beamten, vor der Vollziehung Nachricht ertheilt werden; 
Wac) steht ihm die Ernennung der Orts-Vorsteher, nach Maßgabe der im §. 58 ge- 
troffenen Bestimmung zuz 
d) bei jeder Annahme eines neuen Bürgers oder Beisitzers soll mit dem Fur- 
sten oder dessen Beamten Rücksprache genommen werden. 
Auch sind die Erinnerungen desselben gehbrig zu berücksichtigen, oder sofern 
dieses Anstand findet und auf dem fürsilicher Seits erhobenen Widerspruch 
beharrt wird, Unserer höheren Königlichen Behörde zur Entscheidung vor- 
zulegen. 
Ebenso ist Niemand in den Schutz aufzunehmen, ohne daß vorher der 
Fürst oder dessen Beamter in gleicher Weise um seine Erklärung vernommen 
wäre. 
K. 55. 
Im Falle der Verzichtleistung auf die Forst-Gerichtsbarkeit, d. h. auf das 
mit der Forst= und Jagd-Polizei verbundene Strafrecht, bleibr dem Fürsten unbenom- 
men, unter den Bestimmungen des §. 46 ff., sowohl für die Verwalrung seiner eigen- 
thümlichen Waldungen, als für die Beaufsichtigung dieser und der in den fürstlichen 
Besihungen liegenden Gemeinde-, Stiftungs= und Privat-Waldungen in forst= und 
jagdpolizeilicher Hinsicht, Forst-Verwalter und Förster anzustellen, deren Annahme 
und Entlassung einzig von den Bestimmungen des Dienst-Contracts abhängig ist. 
VII. Eigenthums= und grundherrliche Rechte. 
K. 56. 
Dem fürstlichen Hause werden in Rücksicht seiner mit ihm unter die Königliche 
Staats-Hoheit übergegangenen Besihzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zuge-
	        
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