Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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g. 61. 
Der Fuͤrst ist allen Gesetzen in Betreff der indirekten Abgaben unterworfen; 
wenn derselbe jedoch im Koͤnigreiche wohnt und er aus dem Auslande Consumtibilien 
fuͤr die Beduͤrfnisse seiner Oekonomie einfuͤhrt; so soll in Ansehung der hiefuͤr schuldi- 
gen Zoll-Abgaben eine billige Aversal-Uebereinkunft mit ihm getroffen werden. 
g. 62. 
Der Fürst hat an allem Militär-Aufwande; namentlich an den mit Geld auszu- 
gleichenden Quartiers= und Militär-Transport-Kosten, ohne Rücksicht, ob diese ein Ge- 
genstand einer allgemeinen Landes= oder nur einer Oberamts-Vergleichung sind, seinen 
Antheil in Gemäbheit der jeweiligen gesetlichen Bestimmungen zu übernehmen. 
Bei Natural-Requisitionen bleibt es seiner Willkühr überlassen, ob er seinen An- 
theil selbst abliefern, oder an Accorden, welche von den. Oberamts-Vorstehern getroffen. 
werden, Theil nehmen will.. 
K. 65.. 
Der Fürst hat von seinen ehemals steuerfrei gewesenen Besizungen weder zu den- 
eigentlichen Amts-Körperschafts= und Gemeinde-Lasten, worunter diejenigen Lasten der 
Art verstanden werden, welche den Amts-Körperschafts= und Gemeinde-Verband, an 
dem die Standesherrn keinen Antheil nehmen, an sich betreffen, noch zu den ohne seine 
Theilmahme gemachten Amts= und Commun-Schulden einen Beitrag zu leisten. 
Der Antheil desselben an den hierunter nicht begriffenen, in Verbindung mit den 
Amts-Körperschaften zu tragenden Leistungen soll ihm stets besonders ausgeschieden 
und bekannt gemacht werden, ohne daß die von den Oberamts-Vorstehern wegen der 
Beischaffung des Antheils der Amts-Eingesessenen getroffenen Maßregeln, namentlich: 
durch Anleihen, für ihn irgend eine Verbindlichkeit haben könnten. 
Diejenigen Kosten, welche bei Epidemien und Biehseuchen durch die, unter der 
Leitung Unseres Medicinal-Collegiums, den Königlichen Oberämtern und Gesund- 
heits-Beamten obliegenden allgemeinen Veranstaltungen und dumit verbundrnen Ver- 
richtungen (§. 35, lit. n) in den fürstlichen Amts-Bezirken veranlaßt werden, trägt in 
gleicher Art, wie es gegenüber von den Köntglichen Oberämtern der Fall ist, die 
Staats-Casse. 
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