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g. 61.
Der Fuͤrst ist allen Gesetzen in Betreff der indirekten Abgaben unterworfen;
wenn derselbe jedoch im Koͤnigreiche wohnt und er aus dem Auslande Consumtibilien
fuͤr die Beduͤrfnisse seiner Oekonomie einfuͤhrt; so soll in Ansehung der hiefuͤr schuldi-
gen Zoll-Abgaben eine billige Aversal-Uebereinkunft mit ihm getroffen werden.
g. 62.
Der Fürst hat an allem Militär-Aufwande; namentlich an den mit Geld auszu-
gleichenden Quartiers= und Militär-Transport-Kosten, ohne Rücksicht, ob diese ein Ge-
genstand einer allgemeinen Landes= oder nur einer Oberamts-Vergleichung sind, seinen
Antheil in Gemäbheit der jeweiligen gesetlichen Bestimmungen zu übernehmen.
Bei Natural-Requisitionen bleibt es seiner Willkühr überlassen, ob er seinen An-
theil selbst abliefern, oder an Accorden, welche von den. Oberamts-Vorstehern getroffen.
werden, Theil nehmen will..
K. 65..
Der Fürst hat von seinen ehemals steuerfrei gewesenen Besizungen weder zu den-
eigentlichen Amts-Körperschafts= und Gemeinde-Lasten, worunter diejenigen Lasten der
Art verstanden werden, welche den Amts-Körperschafts= und Gemeinde-Verband, an
dem die Standesherrn keinen Antheil nehmen, an sich betreffen, noch zu den ohne seine
Theilmahme gemachten Amts= und Commun-Schulden einen Beitrag zu leisten.
Der Antheil desselben an den hierunter nicht begriffenen, in Verbindung mit den
Amts-Körperschaften zu tragenden Leistungen soll ihm stets besonders ausgeschieden
und bekannt gemacht werden, ohne daß die von den Oberamts-Vorstehern wegen der
Beischaffung des Antheils der Amts-Eingesessenen getroffenen Maßregeln, namentlich:
durch Anleihen, für ihn irgend eine Verbindlichkeit haben könnten.
Diejenigen Kosten, welche bei Epidemien und Biehseuchen durch die, unter der
Leitung Unseres Medicinal-Collegiums, den Königlichen Oberämtern und Gesund-
heits-Beamten obliegenden allgemeinen Veranstaltungen und dumit verbundrnen Ver-
richtungen (§. 35, lit. n) in den fürstlichen Amts-Bezirken veranlaßt werden, trägt in
gleicher Art, wie es gegenüber von den Köntglichen Oberämtern der Fall ist, die
Staats-Casse.
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