Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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briefe und Lagerbücher, so wie des unbestrittenen, einen Rechts-Titel begründenden 
Herkommens, bei Kräften erhalten. 
X. Diener-Verhältnisse. 
## 66. 
Ausser dem, was bereits im Einzelnen, hinsichtlich der fürstlichen Diener bei der 
Justiz-, Polizei= und Forst-Verwaltung vorgekommen ist, wird insbesondere festgesetzt: 
1) die fürstlichen Diener im Justiz= und Polizei-Fache können nur Eingeborne 
oder naturalisirte Ausländer seyn. 
2) Es wird dem Fürsten nachgelassen, seinen Dienern eine angemessene Uniform 
zu ertheilen, jedoch muß dieselbe zur Genehmigung bei Unserem betreffenden 
Königlichen Ministerium angezeigr, und damit das Tragen der Königlich 
Württembergischen Kokarde verbunden werden. 
5) Die unter gleichen Verhältnissen mit Unsern Staatsdienern angestellten fürst- 
lichen Justiz-, Polizei= und Forst-Beamten haben den Rang unmittelbar nach 
Unsern Königlichen Beamten gleicher Kategorie, und sind auch hinsschtlich 
des Gerichtsstandes diesen gleichgestellt. 
4) Diejenigen fürstlichen Privardiener, welche, ständen sie in derselben Kategorie 
im Staatsdienste, Lon der Gerichtsbarkeit der Orts-Obrigkeit eximirt seyn 
würden, genießen dieselbe Eremtion, und sind der Gerichtsbarbeit Unserer 
Oberamts-Gerichte, zutreffenden Falls der fürstlichen Amts-Gerichte, unter- 
geordnet. 
Nach dieser Unserer Erklärung haben sich nun alle Königlichen Landes-Stellen 
und Behörden in Beziehung auf die Beurtheilung der staatsrechtlichen Verhältnisse 
des fürstlichen Hauses Waldburg-Wolfegg-Waldsee in vorkommenden Fällen 
genau zu achten. 
So geschehen in Unserer Königlichen. Haupt= und Residenz-Stadt Stuttgart 
den 10. Februar 1851. 
Wilhelm. 
Der Chef des Departemems des Innern: 
Kapff. 
5 Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Secretär, 
Vellnagel.
	        
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